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Auslegung

Ist eine Erklärung nicht eindeutig, muss sie ausgelegt werden, dies gilt für Rechstnormen ebenso wie für Verträge und einseitige Willenserklärungen. Im Vertragsrecht wird als Auslegungshilfe meist der sog. Empfängerhorizont herangezogen. Die Auslegung richtet sich also am Empfänger der Erklärung und nicht deren Sender aus.