Gültiges Testament: Zehn Rechts-Tipps für Erblasser und Erben
Wer ein Testament verfasst, möchte, dass es auch gilt.
Unzählige Rechtsfragen lauern bei diesem einfach klingenden Rechtsakt.
Wir haben die wichtigsten Antworten unter dem Foto!
Wer ein Testament verfasst, möchte, dass es auch gilt.
Unzählige Rechtsfragen lauern bei diesem einfach klingenden Rechtsakt.
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Die Testierfreiheit als höchstes Rechtsgut – beachten Sie folgendes:
1. Werden Testamente durch Rechtsfehler komplett unwirksam?
2. Darf ein Vertreter des Erblassers das Testament anfertigen?
3. Wann ist ein Erblasser testierfähig?
4. Woran erkennt man den Testierwillen des Erblassers?
5. Muss ein Testament handschriftlich geschrieben sein?
6. Sind Angaben von Ort und Datum des Testaments wichtig?
7. Wie kann und muss ich mein Testament aufbewahren?
8. Was beachten wir bei einem gemeinschaftlichen Testament?
9. Was ist das notarielle Testament?
10. Was sind Nottestamente?
Grundsätzlich kann jeder zu Lebezeiten frei entscheiden, was nach seinem Tod mit den meist hart erarbeiteten Vermögen passiert. Dazu müssen jedoch einige wichtige Dinge berücksichtigt werden:
Ja. Der Letzte Wille ist bei jedem kleinen Rechts- oder Formfehler sofort juristisch unwirksam.
Die gesetzliche Erbfolge ersetzt dann automatisch das ungültige Testament.
Interessant:
Künftige Erben sollten die folgende Checkliste kennen – und dem Erblasser rechtzeitig ausreichend erklären.
Nein! Die Errichtung eines Testaments muss höchstpersönlich erfolgen. Ausnahme ist das Berliner Testament der Ehegatten. Dieses kann von einem geschrieben und dann nur von beiden unterschrieben werden. Es gibt aber die Möglichkeit ein notarielles Testament zu errichten.
Testierfähig ist jede Person, die geistig gesund ist.
Wer die Tragweite der testamentarischen Regelung nicht erkennt (§ 2229 Abs. 4 BGB), gilt als nicht testierfähig.
Testierunfähigkeit beweisen
Wer die Testierunfähigkeit und somit die Anfechtbarkeit eines Testaments behauptet, muss das beweisen.
Neurologen oder Fachärzte für Psychiatrie können die Testierfähigkeit positiv feststellen lassen. Oft reicht ein Hausarzt-Gutachten nicht aus.
Rechtlich erkennt man am Datum, an handschriftlicher Unterschrift und an der Überschrift „Mein letzter Wille“ einen Testierwillen.
Dagegen sorgt der unklar formulierte Letzte Wille bisweilen für langjährigen Familienstreit und sogar für die Insolvenz des Familienunternehmens.
Ungeeigneter „Testaments-Ersatz“
Konto- oder Vorsorgevollmacht, schriftliche oder mündliche Absichtserklärungen sowie alle Erbe-Andeutungen gegenüber Pflegern, Enkeln oder Freunden können in keinem Fall ein Testament ersetzen.
Interessant:
Ein Testierwille ist ebenfalls nicht erkennbar, wenn in einem Notizbuch des Erblassers „Sabine erbt Haus und Hof“ steht.
Ja. Ein gültiges Testament ist „eigenhändig“ im engen Wortsinn: Eigenhändig heißt wirklich „mit der eigenen Hand“.
Erlaubt ist zwar, den Arm zu stützen bei kranken oder beeinträchtigten Personen; nicht erlaubt dagegen: die Hand zu führen.
Vollständiger Text per Hand
Am Computer geschriebene Testamente sind unwirksam! Ausnahme: Eigenhändig beim Notar unterschriebene (vgl. Punkt 9)
Lesbare Schrift
Bereits unlesbare einzelne Wörter (z. B. durch Unfälle: Wassertropfen lassen Buchstaben „verlaufen“ oder das Papier hat „Risse“ durch ein Wort) können die gesamte Verfügung unwirksam machen.
Auch Symbole, Pfeile, Zeichnungen etc, die Erklärungen ersetzen, entsprechen nicht den Vorschriften.
Wer eine unleserliche Schrift hat, sollte ein notarielles Testament verfassen.
Andere Regeln beim „gemeinschaftlichen Testament“.
Nur beim gemeinschaftlichen Testament darf eine zweite Person den Text von Hand schreiben.
Ungültig ohne Unterschrift
Die eigenhändige Unterschrift ist ebenfalls unverzichtbar. Kürzen Sie keinen Teil Ihres Namens ab! Verzichten Sie unbedingt auf Rollenbeschreibungen wie „Eure Mama“.
Platzierung der Unterschrift
Wichtig: Setzen Sie Ihre Unterschrift an das Ende des Textes, also nicht seitlich und nicht über den Text.
Änderungen im Testament
Wichtig bei Änderungen im Ursprungstext: jede Änderung mit Datum und händischer Unterschrift NEBEN DER ÄNDERUNG!
Interessant:
Wenn wegen der fehlenden Unterschrift ein Testament nicht wirksam sein, kann es – auch Jahre später noch – durch die händische Unterschrift des Verfassers gültig werden.
Beides ist wichtig. Beides ist nicht rechtlich zwingend.
Vermeiden Sie Zweifel, Streit und Missverständnisse, indem Sie IMMER Zeit und Ort neben die Unterschrift setzen.
Wichtig wird das besonders, wenn Sie Ihr Testament im Ausland abfassen; u.U. greift nicht das deutsche Erbrecht.
Besonders wichtig ist das, wenn Sie das Ursprungstestament häufig ändern.
Mehrere Seiten des Testaments
Eine „Lose-Blatt-Sammlung“ kann fatale Folgen haben, wenn Sie es nicht nummerieren! Unterschreiben Sie am besten jede Seite – und vor allem am Schluss.
Nachträgliche Ergänzungen
Nachträge sind erlaubt. Sie müssen erkennbar durch Unterschrift betont sein.
Zwischen Text und Unterschrift lassen Sie im Erstdokument Platz.
Interessant:
Beim Nachtrag reicht eine Abkürzung bei der Unterschrift NICHT! (Beispiel: „Verantwortlich: w.o.“)
Interessant:
Ein Testierwille ist ebenfalls nicht erkennbar, wenn in einem Notizbuch des Erblassers „Sabine erbt Haus und Hof“ steht.
Wo Sie Ihr eigenhändig geschriebenes Testament aufbewahren, ist Ihre Sache. Auf alle Fälle sollten Sie einen Ort wählen, an dem es für Hinterbliebene leicht zu finden ist. Am besten informieren Sie die Hinterbliebenen oder eine andere Vertrauensperson über den konkreten Aufbewahrungsort.
Amtliche Verwahrung
Nummer sicher: Hinterlegen Sie es bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl, dann erhalten Sie als Nachweis einen Hinterlegungsschein. Diesen sollten Sie ebenfalls an einem sicheren Ort aufbewahren. Selbst wenn der Schein später nicht auffindbar ist, ist das Testament in jedem Fall existent.
Das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verwahrt Ihr Testament auch. In diesem Fall müssen Sie selbst kein Amt oder Gericht benachrichten. Standesamt des Sterbeortes, das Zentrale Testamentsregister und das zuständige Nachlassgericht benachrichtigten sich gegenseitig.
Interessant:
Jeder macht sich strafbar, der ein Testament in Verwahrung hat und NICHT herausgibt, nachdem das zuständige Nachlassgericht über den Tod des Testierenden Bescheid weiß.
Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet.
Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.
Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können ein gemeinschaftliches Testament verfassen.
Einer von ihnen verfasst es handschriftlich und beendet es durch Ort, Datum und Unterschrift.
Der andere Partner „tritt bei“ (auch Jahre später noch), indem er selbst unterschreibt. Am besten nach einem Satz wie „Dieses Testament ist auch mein Testament“.
Interessant 1:
Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten; sie schließen einen Erbvertrag.
Interessant 2:
Im Scheidungsfall wird das gemeinsame Testament insgesamt unwirksam!
Das gilt spätestens ab Rechtskraft der Scheidung.
Ein Notar Ihrer Wahl (Notarassessor geht auch, falls er als amtlich bestellter Vertreter des Notars handelt) setzt nach dem Vorgespräch Ihr Testament mit rechtssicherem Vokabular auf.
Das notarielle Testament wird dann an das Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamensregister registriert.
Notare sind nur bedingt Strategieberater.
Ein Notar berät Sie oft nicht über Ziele und Strategien, sondern schreibt das auf, was Sie ihm sagen. Sollten Sie z.B. durch Ihr Testament Erben ausschließen wollen, müssen Sie ihm das genauso sagen.
Daher sollten Sie bei schwierigen Fragen auf anwaltlichen Rat nicht verzichten.
Aufgabe eines Vertreters mit Vorsorgevollmacht
Wer eine gültige Vorsorgevollmacht des Verstorbenen in der Hand hat, darf das privatschriftliche Testament in die „besondere amtliche Verwahrung“ geben. Erhalt der Urkunde, deren Geheimhaltung und ihr Schutz vor „Verschwinden lassen“, Fälschung oder Veränderung sind die Vorteile.
Drei Ausnahmen kennt das Deutsche Erbrecht von der Regel, ein Testament müsse handschriftlich und selbst verfasst sein, um rechtsgültig zu sein.
A. Das Bürgermeistertestament
Sollte es nicht gelingen, einen Notar rechtzeitig zu erreichen, kann der Erblasser seinen Letzten Willen auch gegenüber dem Bürgermeister sowie zweier Zeugen erklären (§ 2249 BGB). Man spricht hier von dem sogenannten Bürgermeistertestament.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Erblasser zum Beispiel durch eine Naturkatastrophe von der Außenwelt abgeschnitten ist und ein notarielles Testament nur unter erheblichen Schwierigkeiten errichtet werden könnte (§ 2250 BGB).
B. Das Dreizeugentestament
Im äußersten Notfall (z. B. bei bei akuter Todesgefahr) genügt sogar die mündliche Erklärung vor drei beliebigen Zeugen (§ 2250 BGB).
Dieses sogenannte Dreizeugentestament kommt z. B. bei einem lebensgefährlichen Unfall infrage.
Besteht keine Lebensgefahr, gibt es keinen Grund, auf eine notarielle Beurkundung zu verzichten.
Bitte schriftlich!
Auf jeden Fall muss beim Nottestament so früh wie möglich nach der mündlichen Erklärung des Erblassers von den Zeugen eine Niederschrift darüber angefertigt werden, was der Erblasser als Letzten Willen geäußert hat.
Diese Niederschrift muss dann von allen drei Zeugen unterschrieben werden, nach Möglichkeit auch vom Erblasser.
C. Und auch dies ist nicht nur für Anwälte interessant:
Interessant 1:
Allein die Schreibunfähigkeit eines Erblassers reicht nicht für ein Nottestament. War also ein Notar erreichbar, sind derartige Verfügungen unwirksam.
Interessant 2:
Bevor der Erblasser stirbt und in jedem Fall so früh wie möglich muss schriftlich fixiert sein, was der Letzte Wille ist.
Dieses Dokument wird von den drei Zeugen unterschrieben, möglichst auch vom Erblasser und muss dem Erblasser wortwörtlich vorgelesen werden.
Intressant 3:
Als Zeuge darf nicht mitwirken, wer durch das Testament bedacht werden soll oder als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist.
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Interessenschwerpunkt Erbrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
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Lesetipp: Schwarze Wörter sind im Text links erklärt.
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