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Erbschleicher in Aktion: anschleichen, isolieren, abzocken

Der „Erbschleicher“ transportiert vor allem Widersprüche:
Er titelt weltberühmte Romane (z.B. „Die Erbin“ von John Grisham) – und füllt im Duden nur eine Zeile.
Er löst erbitterte juristische Streitigkeiten aus – und kennt keine umfassende Rechtsliteratur.
Er sorgt bei Erblassern für größte Ruhe – und bei dessen Angehörigen für größte Aufregung.

Lesen Sie unten Anregungen für die Prophylaxe gegen Erbschleicherei:

Eine kurze Psychologie der Erbschleicherei

Wer als „Erbschleicher“ bezeichnet wird, ist normalerweise nicht mit dem Erblasser verwandt und hat den Ruf eines habgierigen, skrupellosen Betrügers.
Oft zu Unrecht.

Erbschleicher als Projektionsfläche
Wer dagegen das Wort „Erbschleicher“ verwendet, ist normalerweise mit dem Erblasser verwandt.
Er inszeniert sich entweder gern als Opfer des Toten („Schon zu Lebzeiten hat er mich nicht beachtet“) oder verwandelt sein jahrelanges schlechtes Gewissen („Ich habe mich nicht genug gekümmert“) in plötzliches Anspruchsdenken.
Im besten Fall bleibt beides erfolglos.

Sie befürchten Erbschleicherei? Handeln Sie sofort!

Suchen Sie hier Ihr Stichwort:

Erbschleicher-Prophylaxe durch neun Tipps:

1. Erbschleicherei als Straftatbestand gibt es in Deutschland nicht.

Kriminelle Erbschleicher sind seltener als wir alle denken.
Wenn mal einer vor Gericht steht, ist gemeinsames moralisches Aufheulen über den „wehrlosen Senior“ in Boulevard-Medien üblich.
Nach unserer Auffassung sind für die Bewertung der Situation folgende Faktoren interessant:

Das schlechte Gewissen solcher Erben, die ihre Eltern nicht selbst pflegen (konnten).
Personen, die mit Erfolg ein Vertrauensverhältnis zum Erblasser aufgebaut, verteidigt oder seit Jahrzehnten erreicht haben, werden durch ihn im Nachlass bedacht.
Ob sie zur Familie gehören oder nicht, spielt für den Erblasser in diesem Fall keinen Rolle.
Für die Kinder des Erblassers sehen die Folgen dieser „Fremdversorgung“ allerdings ganz anders aus.
Sie haben sich um eine Pflegekraft bemüht, um möglichst professionell ihre Eltern versorgt wissen möchten, bezahlen die Pflegekraft (meistens reicht die Rente dafür nicht aus) und verlieren so den Alltagskontakt zu ihren Eltern.

Die Arbeitsmarktsituation
Nur zehn Prozent der schätzungsweise rund 600.000 ausländischen Betreuungskräfte, die monateweise in deutschen Haushalten leben, haben nach Schätzungen der „Verbände für häusliche Pflege“ einen Vertrag und führen Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Rest arbeitet schwarz. (Zahlen nach: Stefan Sell)
Durch den derzeitigen „Pflege-Kollaps“ kommt eine unkontrollierbare Anzahl von – oft schwarz bezahlten – Pflegerinnen und Pfleger unter das Dach von mehr oder weniger vermögenden Senioren.
Diese haben oft ihr Testament schon gemacht und ändern es jetzt (in der Pflegebedürftigkeit) erstmalig zugunsten ihrer polnischen Pflegekraft.

Die prekäre Beweislage
Wo ist die Grenze zwischen „unbotmäßiger Annäherung“ an einen Pflegebedürftigen und einer „besonders netten, aufmerksamen Pflegerin“?
Im Strafgesetzbuch gibt es keinen Straftatbestand mit dem Namen „Erbschleicherei“.
In diesem umgangssprachlichen Wort begegnen und addieren sich mehrere Straftaten.
„Erbschleicher“ wurden schon angezeigt wegen Betrugs (§ 263 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

2. Halten Sie die Augen auf!

Ein „Erbschleicher“ ist meist ein Alleintäter. Er agiert im Halbschatten. Er hat keine Chance, wenn Sie selbst den Erblasser regelmäßig aufsuchen.
Bleiben oder beschaffen Sie eine vertrauenswürdige Person im direkten Umfeld des Erblassers.
Kontrollieren Sie regelmäßig seinen Umgang mit Fremden.

  • Bleiben Sie unbedingt im Gespräch mit dem Erblasser!

3. Gegen Tricks der Erbschleicher helfen diese neun prophylaktischen Tipps:

Tipp 1: Stellen Sie Nähe zum Erblasser her!
„Erbschleicher“ werden durch Angehörige ermutigt! Vor allem durch Fernbleiben sind Angehörige an der Entstehung von Erbschleicherei beteiligt:
Pflege wird aus gutem Grund oft an Fachleute delegiert, die allesamt nicht auf das Erbe der Patienten aus sind:
Pflegepersonal, Krankenschwestern, Ärzte, Pastoren, ja sogar Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen sind schon als „Erbschleicher“ beschimpft worden.
Sie sind einfach näher am Erblasser und haben regelmäßige Kontakte oder eine emotionale Bindung zu ihm.

  • Das Testament drückt Dankbarkeit für diese Nähe aus – und ist nicht die Folge eines kriminellen Vorgehens!

Tipp 2: Demenzkranke gelten als manipulierbar
Wenn ein an Demenz Erkrankter ein Testament zugunsten eines Unbekannten macht, ist das im Nachhinein schwierig anzufechten. Demenz kann nur dann ein anerkannter Anfechtungsgrund sein, wenn die Erkrankung

  • zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen
  • ausreichend schwerwiegend ist.

Hier heißt also die Devise: Wachsam sein und rechtzeitig das eigene Testament sowie eigene Vorsorgeverfügungen machen!
Wachsam sein und eigenen Verwandten vor Ausbruch von deren Demenz-Krankheit zu einem Testament raten.
Was zunächst herzlos klingt, hat handfeste biochemische Gründe:

  • Eine diagnostizierte Demenz oder – als Untergruppe davon – gar eine Alzheimererkrankung gilt als biochemisch nachweisbare Ursache von Verwirrung, Vergesslichkeit  oder Verwechslungen.

Tipp 3: Gerichte glauben an Testierfähigkeit
Wer selbst nichts, zu wenig oder nur Schulden geerbt hat, wird versuchen, das Testament anzufechten.
Er wird auch mit der „Testierunfähigkeit“ des Erblassers zu argumentieren versuchen.
Doch nachträglich wird das schwierig: Gerichte gehen zunächst davon aus, dass der Verstorbene „testierfähig“ war, also: wusste, was er tat.
Beweispflichtig ist der, der das anzweifelt.

  • VORSICHT: Verwirrtheit als Basis fehlender Testierfähigkeit wird von Gerichten nicht anerkannt!
    Wer keine aussagekräftigen medizinischen Behandlungsunterlagen aus der Zeit vor dem Testament vorlegt, wird den Richter nicht überzeugen.

Tipp 4: Sichern Sie Ihr Erbe!
Ein Erbvertrag kann verhindern, dass jemand Sie – falls Sie selbst später erkranken sollten –  manipuliert.
Sie gehen dazu mit allen Erben zu einem Notar und schließen einen Vertrag: Alles, was Sie vererben wollen, wird bereits aufgeteilt.
Alle Beteiligten müssen unterschreiben und sind daran gebunden.

  • ACHTUNG: Alle, auch die Begünstigten, müssen schriftlich zustimmen, wenn diese Vereinbarung verändert werden soll.
    Das kann sich im Nachhinein als Hindernis erweisen.
    Dieser Erbvertrag kann auch Versorgungspflichten und andere Regelungen erhalten, die durch das evtl. später folgende Testament nicht außer Kraft gesetzt werden kann.

Tipp 5: Der Enttäuschte wird enttäuschen wollen!
Jeder Erblasser darf – auch bei größter Altersschwäche – durch sein Testament seine Familie enttäuschen.
Das wird geschehen, wenn er sich durch die Familie im Stich gelassen oder brüskiert fühlte.
Enttäuschte Personen sind besonders anfällig für bewusste Erbschleicherei.
Jährlich werden in Deutschland über 200 Milliarden Euro an die nächste Generation weitergereicht.
Erbschleicher haben Chancen auf einen Teil dieser Summe, sobald sich Familienmitglieder uneinig sind – und sobald sie sich vom Erblasser entfernen.

  • Vielleicht hat damit die spektakulär hohe Anzahl an Erbstreitigkeiten in Deutschland zu tun: Um mindestens jeden zehnten Nachlass gibt es handfesten Streit – das sind pro Jahr über 100.000 Fälle.

Tipp 6: Holen Sie als Testierer ein ärztliches Attest ein!
Gibt es Zweifel, so beschaffen Sie sich am Tag der Niederschrift von einem Arzt ein Attest über Ihre geistige Gesundheit.
Notare müssen sich auch von der Testierfähigkeit überzeugen – doch die sind damit manchmal überfordert:

  • Demenzkranke sind nicht selten für eine wortreiche Fassade bekannt, die sogar elegant klingen kann – und ihre Orientierungslosigkeit verbirgt.

Tipp 7: Erbschleicher erkennen
Tür und Tor sind für Erbschleicher geöffnet, sobald älteren Menschen  „echte Ansprechpartner“ fehlen.
Alarmglocken der Angehörigen müssten schrillen, wenn der Erblasser Besuche durch die Familie abwehrt, sich nicht am Telefon meldet, wenn er den Wohnsitz wechselt, untertaucht, unzureichend gepflegt wird, das Türschloss ausbauen lässt, Zeitungen abbestellt, Reisen mit unbekannter Begleitung macht.
Zu forsche Reaktionen werden das Bild des Erblassers bestätigen: „Ihr wollt nichts Gutes für mich.“

  • Privatpersonen können – außer Nähe herzustellen – wenig dagegen tun.

Tipp 8: Rechtliches Vorgehen gegen Erbschleicherei
Nur in Einzelfällen geht der Gesetzgeber gegen Erbschleicherei an: Wenn Bestechung im Spiel ist (§ 134 BGB), bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften (§ 138 BGB), wenn eine testamentarische Verfügung angefochten werden kann (§ 2078 BGB) oder wenn der Gesetzgeber das Vererben an bestimmte Personengruppen (Stichwort Heimgesetz) ausschließt.
Noch sparsamer werden strafrechtliche Möglichkeiten eingesetzt.

  • Vermögensschutz (§ 266 StGB) scheitert häufig daran, dass der Betroffene freiwillig sein Vermögen abgibt.

Tipp 9: Hilfe holen
Je undurchsichtiger eine Rechtssituation ist, desto eher empfiehlt es sich, einen anwaltlichen Spezialisten aufzusuchen.

Rechtsanwältin Annette Neuerburg

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Interessenschwerpunkt Erbrecht

Sofort Kontakt:

Telefon:  +49 371 909872-11
Frau Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de

Neuerburg | Peters, Chemnitz

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