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Unternehmensnachfolge ist das Erbrecht für Unternehmer

Verträge, Abfindungen und die „etwas andere“ Vorsorgevollmacht sind Pflicht für Unternehmer.
Sie bewirken, dass im Fall von Tod, Unfall oder Geschäftsunfähigkeit eines Unternehmers die Liquidität des Unternehmens aufrecht erhalten wird, die Arbeitsplätze gesichert sind und Nachfolgestreits ad acta gelegt werden.

Sechs Tipps zur Unternehmensnachfolge

Unternehmer halten offensichtlich ihren eigenen Tod für unwahrscheinlich.
Anders ist kaum zu erklären, dass selbst die ausgemachtesten Strategiefüchse unter ihnen in eigener Sache jede Prophylaxe für unnötig halten – und dadurch Arbeitsplätze und den Familienfrieden gefährden.
Verstehen Sie unsere Tipps gern als Guideline durch den Dschungel notwendiger Mindestvorsorge.

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Unternehmensnachfolge ist das Erbrecht für Unternehmer.

I. Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten offensiv angehen

Schenkung oder Übertragung zu Lebzeiten sind die Alternativen, die ein offensives und selbstbestimmtes Handling ermöglichen.
Eine effektiv und rechtzeitig geplante Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten zeichnet vorausschauende Unternehmer aus.
Sogar die Erbschaftssteuer könnte in Familienunternehmen weitgehend vermieden werden, z. B. wenn die Erben mindestens fünf Jahre lang die bei der Übergabe abgegebene Arbeitsplatzgarantie einhalten.
Es lohnt sich also, langfristig zu planen!

  • Machen Sie sich Gedanken über die Gestaltung der Nachfolge?
  • Befürchten oder haben Sie Erbstreitigkeiten zwischen den Erben?
  • Möchten Sie das ererbte Vermögen durch geschickte Testamentsgestaltung sichern?

II. Trennen Sie die Übergabe des Unternehmens an den oder die Nachfolger von anderen Nachlasswerten

Vermächtnis oder Erbeinsetzung?
Im Gegensatz zur Erbeinsetzung wird der Bedachte eines Vermächtnisses nicht Zum Erben, sondern erhält lediglich die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils durch Testament oder Erbvertrag.

Betriebs- und Privatvermögen trennen!
Wer in seinen Verfügungen klug plant, trennt das Betriebs- vom Privatvermögen.
Oft passt die gesetzliche Erbfolge nicht, wenn ein Unternehmen zur Erbmasse zählt. Zur Wahrung des Familienfriedens uns zur Zukunftssicherung des Unternehmens sollte hier genau Bedacht und verfügt werden, wer welche Anteile des Unternehmens bekommen und wie ein finanzieller Ausgleich der anderen Erben aussehen soll.
Alle Details dazu finden sich in den Anordnungen eines Vermächtnisses im Testament.

III. Leiten Sie den Pflichtteilsverzicht unverzüglich ein.

Wenn nur ein naher Angehöriger – zum Beispiel die Tochter – als Unternehmensnachfolgerin feststeht, haben pflichtteilsberechtige Angehörige, z. B. ihre Geschwister, umfassende Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung – und Zahlung des Pflichtteils.
Schon durch diese Zahlungen kann das Unternehmen in unmittelbare Schieflage geraten.

  • Wie wir an anderer Stelle schon erläutert haben, befinden sich etwa 70 – 90 % eines Unternehmensvermögens (jedenfalls im Mittelstand) in Gütern, gehören also nicht zur liquiden Masse.
  • Dies ist der innere Grund, mit den Angehörigen sehr rechtzeitig über eine Abfindung zu verhandeln, die Ansprüche angleicht und das Unternehmen unbeschädigt lässt.
  • In einem Erbvertrag sollten Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht vereinbart und beurkundet werden.

IV. Richten Sie zu Lebzeiten Ihre Vorsorgevollmacht für Ihr Unternehmen ein.

Wer zu Lebzeiten vorsorgt, bleibt im Vorteil. Auch gegenüber Wettbewerbern!
Die Vorsorgevollmacht hilft im Ernstfall, die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung zu vermeiden.

  • Ohne eine solche Vollmacht wird ein Betreuer vom Gericht gestellt.
    Gerade Unternehmensinhaber sollten daher sorgfältig Vorsorge treffen und einen geeigneten Bevollmächtigten ihres Vertrauens bestellen.
  • Wählen Sie mittels Gestaltung einer Vorsorgevollmacht In Ihren gesunden Tagen eine Vertrauensperson aus, die Sie und Ihre Interessen bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit vertritt.
  • Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung und erklären Ihnen gern auch den Unterschied zur Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

V. Ersetzen Sie Ihr privates Testament durch einen Erbvertrag.

Besonders das „Berliner Testament“ ist für Unternehmer ungeeignet.
Für Unternehmer macht es keinen Sinn, dass das Unternehmen zunächst auf den überlebenden Ehepartner und dann auf die Kinder zu gleichen Teilen übergeht.
Beides sieht das Ehegattentestament bzw. das Berliner Testament vor.

  • Auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann sich ein Berliner Testament als Falle entpuppen.
  • Erbschaftsteuer ist vermeidbar!
  • Wir erklären, wie für den Betrieb und das Betriebsvermögen die „erbschaftsteuerliche Vollverschonung“ in Anspruch genommen werden kann.

VI. Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker für den Betrieb ein.

Der Erbfall kann ungewollt vor der Entscheidung über die Nachfolge eintreten.
Denken Sie an Krankheiten, Unfälle oder sogar den unerwarteten Tod.
Wenn die Kinder als Erben – und potentielle Unternehmensnachfolger – noch minderjährig oder noch in der Ausbildung sind, bevor sie Verantwortung im Familienbetrieb übernehmen.

Rechtsanwältin
Annette Neuerburg

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Interessenschwerpunkt Erbrecht

Sofort Kontakt:

Telefon:  +49 371 909872-11
Frau Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de

NP Neuerburg | Peters Chemnitz

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