I. Ohne Unternehmer-Testament oder Erbvertrag riskieren Unternehmer die gesetzliche Erbfolge.
Auch Unternehmer meiden das Thema „Tod“ – und haben aus diesem Grund oft gar kein Testament.
Diese gesteht allen natürlichen Erben denselben Anteil des Erbes zu. Und das führt normalerweise zur sofortigen Zerschlagung des „Lebenswerks“.
Lange bevor Erben wegen des Unternehmens streiten, werden umsichtige Gründer, Inhaber oder Gesellschafter durch ein Unternehmertestament das Schreckens-Szenario verhindern.
II. Sichern Sie die kompetente Führung – vor und nach dem Tod!
Unsere Fragen zum Mandatsbeginn lauten oft:
Drohen Gesellschafterstreit, Strafverfahren oder Zweifel an der Loyalität eines Geschäftsführers?
Sorgen Ehevertrag, Pflichtteilsverzicht und Abfindungen für den ruhigen Betriebsübergang?
Akzeptiert Ihre private Umgebung Maßnahmen zur Vermögenssicherung im Fall einer Scheidung?
Zweifeln Sie an der Eignung des Nachfolgers?
Bedrohen Ausgleichsanspruch, Privattestament oder „alte Rechnungen“ die Liquidität des Unternehmens?
III. Unternehmen sind bedroht, sobald die gesetzliche Erbfolge die Unternehmensnachfolge regelt.
Grund: Jeder Miterbe wird Mitglied der Erbengemeinschaft und dadurch automatisch quasi Gesellschafter des Unternehmens.
Genau dafür haben sie in der Regel keine wirtschaftliche Kompetenz.
Dazu kommt: Manche Erben möchten außerdem ihre Anteile möglichst schnell zu Geld zu machen.
IV. Lesen Sie die Besonderheiten des Unternehmer-Testaments.
Im Gegensatz zum „normalen“ Testament birgt das Unternehmer-Testament einige Besonderheiten und Fallstricke, sodass bei der Erstellung mit Blick auf den Fortbestand des Unternehmens besondere Sorgfalt geboten ist.
Beachten Sie den Gesellschaftsvertrag!
Er gibt Auskunft darüber, ob das Unternehmen überhaupt ohne Weiteres weiter vererbt werden kann oder mit dem Tod des Unternehmers aufgelöst werden muss. Die Gesellschaftsform ist hier ausschlaggebend. Eventuell besteht eine Nachfolgeklausel. Wenn nicht, sollte eine solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Verhindern Sie die Teilung des Unternehmens!
Nicht nur bei Familienunternehmen geht es oft darum, die Veräußerung an Außenstehende zu verhindern. Vielen Unternehmern ist der Erhalt ihres Unternehmens wichtig. Entsprechende testamentarische Regelungen sind daher unverzichtbar. Welche Gestaltung für Sie am günstigsten ist – ob Einsetzung eines Alleinerben, einer Erbengemeinschaft oder gar die Regelung eines Vermächtnisses, oder wie die Erbmasse geteilt oder gegliedert werden sollte – muss sorgfältig durchdacht werden und sollte nur unter anwaltlicher Beratung erfolgen.
V. Regeln Sie auf den Ausgleich zwischen den Nachkommen!
Gibt es eine Erbengemeinschaft, sollte auf jeden Fall eine Teilungsanordnung getroffen werden, die die anteilige Aufteilung des Unternehmens an die Erben regelt. Hier empfiehlt sich außerdem die Vereinbarung eines wechselseitigen Vorkaufsrechts, dass die Veräußerung an Dritte verhindert. Soll nur eine Person mit dem Unternehmen begünstigt werden, müssen Sie an entsprechende Ausgleichsregelungen für die übrigen (pflichtteilsberechtigten) Erben denken. Der Ausgleich zwischen den Nachkommen ist wichtig und kann auch durch Verfügungen zu Lebzeiten vorbereitet und entschärft werden. Denken Sie an die Möglichkeit eines Testamentsvollstreckers, wenn Sie glauben, dass sich die Erben streiten könnten.
Fehlen solche Regelungen, kann es zu Streit und in letzter Konsequenz zur Verwertung des Nachlasses, mithin der Veräußerung des Unternehmens kommen.
VI. Runden Sie alles ab!
Denken Sie umfassend. Die Nachlassplanung sollte schon möglichst frühzeitig erfolgen und durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzt werden, damit das Unternehmen im Notfall handlungsfähig bleibt. Sorgen Sie nicht nur dafür, dass Sie – etwa über eine Patientenverfügung – abgesichert sind, sondern sichern Sie auch das Schicksal Ihres Unternehmens, indem Sie die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden und stattdessen eine Person Ihres Vertrauens die Geschäfte für Sie leiten lassen.
VII. Fazit: Sorgen Sie zu Lebzeiten vor!
Wie ein Urteil des OLG Hamm jüngst beweist, kann auch ein „gehauchtes Ja“ eine halbe Stunde vor dem Tod für die Wirksamkeit eines notariellen Testaments ausreichen. Warten Sie nicht so lang!
Im zu entscheidenden Fall errichtete die Erblasserin kurz vor ihrem Tod ein notarielles Testament unter Zeugen, die ihre Testierfähigkeit bestätigten. Sie bestellte einen Sohn zum Alleinerben und schloss den anderen von der Erbfolge aus – es kam zum Streit. (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17)
Vor dem Oberlandesgericht stritten die Brüder um das Erbe. Die Erblasserin und Mutter der beiden Brüder war im Jahr 2014 in eine Pflegeeinrichtung gekommen. Anfang 2015 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand so sehr, dass sie sterben wollte. Seelsorger, Hausarzt und Notar versammelten sich um die Erblasserin. Schließlich sollte ein Testament beurkundet werden, wobei sich heraus stellte, dass die Erblasserin zur Unterschrift bereits nicht mehr in der Lage war. Ein zweiter Notar wurde als Zeuge hinzugezogen. Auf die Frage, ob das Testament ihrem letzten Willen entspreche, antwortete die Erblasserin mit einem „gehauchten Ja“.