Vorkaufsrecht
Als Vorkaufsrecht wird die Berechtigung eines Dritten (z. B. eines Mieters) bezeichnet, in einen Kaufvertrag durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten zu dürfen.
Als Vorkaufsrecht wird die Berechtigung eines Dritten (z. B. eines Mieters) bezeichnet, in einen Kaufvertrag durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten zu dürfen.