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Unfallschaden-Reparatur

Die fiktive Abrechnnung heißt: Der Gutachter ermittelt die Reparaturkosten, die die gegnerische Versicherung an Sie auszahlen muss – unabhängig davon, wie viel Sie wirklich reparieren lassen.
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigt, handelt es sich um einen Totalschaden. Die Versicherung muss allerdings auch zahlen (BGH, VI ZR 258/06), wenn die geschätzten Kosten bis 30 Prozent darüberliegen und wirklich komplett repariert wird.