O. Motivation von Mandanten im Reiserecht
Mandanten arbeiten das ganze Jahr und wollen endlich den wohlverdienten Urlaub genießen.
Probleme beim Flug, Mängel am Urlaubsort, unzureichend ausgebildete Ärzte oder verlorene Gepäckstücke passen nicht ins Bild.
Natürlich soll Ihnen eine Reise geboten werden, die ihr Geld wert ist.
Das Interesse aller seriösen Anbieter
Übrigens ist genau das auch das Interesse aller seriösen Anbieter:
Jeder Kunde soll erneut buchen und für genau diesen Urlaub Werbung machen.
Niemand sollte in seinem Urlaub Abstriche machen müssen – oder zumindest für Minderleistungen sofort entschädigt werden.
I. Bestimmungen im Reiserecht seit Juli 2018:
a. Individualreisende sind seit Juli 2018 rechtlich nahezu gleichgestellt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet eine mögliche Insolvenz durch eine Insolvenzversicherung abzusichern und den Reisenden so die Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises zu ermöglichen.
Bei einer Individualreise musste sich der Urlauber bis Juli 2018 selbst informieren und handeln, um alles selbst kümmern.
b. Der Begriff „Pauschalreise“ ist nun gesetzlich definiert.
Eine Pauschalreise liegt vor wenn, eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht werden.Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
- der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
c. Rechte von Pauschalreisenden gekürzt!
Eine Reise gilt jedoch auch bei Vorliegen der benannten Voraussetzungen nicht mehr als Pauschalreise, wenn es sich um einen Urlaub in einer Ferienwohnung oder um eine Tagesreise bis 500 Euro handelt.
d. Änderungen für Reiseveranstalter seit 2018:
Reisebüros haben als Vermittler nun die Pflicht, Reisende durch Formblätter darüber zu informieren, welche Art der Reise vorliegt.
Tun sie dies nicht, gilt für jede Reise automatisch das Pauschalreiserecht.
Ferner ist die einmonatige Ausschlussfrist zur Mangelanzeige entfallen.
III. Ein Reisemangel besteht unter anderem, wenn
a. Ausflüge, Veranstaltungen, Physio- oder Sportmöglichkeiten oder Wettbewerbe ersatzfrei komplett oder teilweise ausfallen.
b. bei Überbuchung in einem anderen Hotel eingecheckt werden muss.
c. Zusatzbetten für das Kind fehlen.
d. der Raum, der Flur, die Lobby, die Außenanlagen verschmutzt oder befallen sind (Ungeziefer).
d. Pool, Sport- sowie Klimaanlagen defekt sind.
e. eine Leistungsänderung im Reisevertrag erkannt und gerichtsfest dokumentiert ist.
Die Auflistung ist keinesfalls abschließend. Wir beantworten Ihnen individuell, ob Ihre Reise mangelhaft ist bzw. war und Sie den Reisepreis mindern können.
ACHTUNG: Sog. „Unannehmlichkeiten“ müssen hingenommen werden.
IV. Mangel? Was nun?
a. Beschwerden bei der Reiseleitung sind der erste Schritt. Lassen SIe sich Ihre Beschwerde durch die Reiseleitung bestätigen.
b. Dokumentation ist ALLES! Mängelrüge (zunächst mündlich und dann) unbedingt schriftlich: Was GENAU war beeinträchtigt? Wie oft etc.
c. Beschaffen Sie Zeugen, wenn der Mangel nicht anders bewiesen werden kann. (Betrunkene nachts im Flur etc.)
d. Dokumentieren Sie ALLE Schäden umgehend (Fotos, Zeiten und Arten von gravierender Ruhestörungen)
e. Verlangen Sie umgehende Abhilfe! Dokumentieren Sie das auch.
f. Wichtig ist die schriftliche Bestätigung Ihrer Beschwerde durch die Reiseleitung.
ACHTUNG: Was ein Reisemangel ist und was nur eine Unannehmlichkeiten, hat die Rechtsprechung NICHT explizit definiert!
V. Eine „Unannehmlichkeit“ wird dagegen angenommen, wenn
a. eine Flugverspätung „gering“ ist
b. Kinderlärm den Urlauber stört
c. zu wenig Handtücher, Pool-Liegen, guter Kaffee, Animation und Spielfläche für Kinder etc. angeboten werden
d. Ameisen und Spinnweben im Hotelzimmer befinden.
ACHTUNG: Kriminalität am Urlaubsort oder ein einzelner terroristischer Anschlag gelten das „allgemeines Lebensrisiko“ und NICHT als Reisemangel.
Da die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und Mangel fließend sind, helfen wir Ihnen bei der Abgrenzung und machen Ihre Rechte geltend.