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Reisevertragsrecht & Fluggastrecht – Was steht Ihnen zu?

Lautstärke in Hotelanlage, Mängel im Hotelzimmer und in der Umgebung des Hotels? Baulärm am Urlaubsort? Flugverspätung oder gar Annullierung eines Fluges? Kofferverlust?

Alle Fragen um die Folgen der CORONA Krise beantworten wir!

„Auch Individualreisende haben mehr Rechte als sie ahnen.“ (Rechtsanwalt Klamra)

Das Reiserecht hat sich 2018 geändert. Viele Rechtsfragen rund um das Reisen änderten sich mit.
Informieren Sie sich im Folgenden über

O. Motivation von Mandanten im Reiserecht
I. Bestimmungen im Reiserecht seit Juli 2018
II. Rechte bei einer Pauschalreise
III. Schadenersatz bei Reisemangel möglich, wenn …
IV. Gravierender Mangel? Dieses hilft: …
V. Eine „Unannehmlichkeit“ wird angenommen, wenn …
VI. Zehn Beispielfälle unserer Mandanten

Suchen Sie hier Ihr Stichwort:

Reiserecht: Von A (Annullierung) bis Z (Zugverspätung)

O. Motivation von Mandanten im Reiserecht

Mandanten arbeiten das ganze Jahr und wollen endlich den wohlverdienten Urlaub genießen.
Probleme beim Flug, Mängel am Urlaubsort, unzureichend ausgebildete Ärzte oder verlorene Gepäckstücke passen nicht ins Bild.
Natürlich soll Ihnen eine Reise geboten werden, die ihr Geld wert ist.

Das Interesse aller seriösen Anbieter
Übrigens ist genau das auch das Interesse aller seriösen Anbieter:
Jeder Kunde soll erneut buchen und für genau diesen Urlaub Werbung machen.
Niemand sollte in seinem Urlaub Abstriche machen müssen – oder zumindest für Minderleistungen sofort entschädigt werden.

I. Bestimmungen im Reiserecht seit Juli 2018:

a. Individualreisende sind seit Juli 2018 rechtlich nahezu gleichgestellt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet eine mögliche Insolvenz durch eine Insolvenzversicherung abzusichern und den Reisenden so die Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises zu ermöglichen.
Bei einer Individualreise musste sich der Urlauber bis Juli 2018 selbst informieren und handeln, um alles selbst kümmern.

b. Der Begriff „Pauschalreise“ ist nun gesetzlich definiert.
Eine Pauschalreise liegt vor wenn, eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht werden.Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

  • die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
  • der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

c. Rechte von Pauschalreisenden gekürzt!
Eine Reise gilt jedoch auch bei Vorliegen der benannten Voraussetzungen nicht mehr als Pauschalreise, wenn es sich um einen Urlaub in einer Ferienwohnung oder um eine Tagesreise bis 500 Euro handelt.

d. Änderungen für Reiseveranstalter seit 2018:
Reisebüros haben als Vermittler nun die Pflicht, Reisende durch Formblätter darüber zu informieren, welche Art der Reise vorliegt.
Tun sie dies nicht, gilt für jede Reise automatisch das Pauschalreiserecht.
Ferner ist die einmonatige Ausschlussfrist zur Mangelanzeige entfallen.

II. Rechte eines Pauschalreisenden:

a. Die Rechte eines Pauschal-Urlaubers gegen den Reiseveranstalter sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a – 651y BGB festgelegt.
b. Eine Urlaubsreise ist mangelhaft, wenn der erhebliche Reisemangel vorliegt.
c. Eine Reisepreisminderung ist durchsetzbar, falls Mängel den gesamten Urlaub wesentlich beeinträchtigt haben.
d. Die Frankfurter Tabelle listet die Höhe beim Schadenersatz im Reiserecht, ist aber nicht abschließend.
e. Was genau im Reisevertrag vereinbart wurde, muss auch geboten werden.

III. Ein Reisemangel besteht unter anderem, wenn

a. Ausflüge, Veranstaltungen, Physio- oder Sportmöglichkeiten oder Wettbewerbe ersatzfrei komplett oder teilweise ausfallen.
b. bei Überbuchung in einem anderen Hotel eingecheckt werden muss.
c. Zusatzbetten für das Kind fehlen.
d. der Raum, der Flur, die Lobby, die Außenanlagen verschmutzt oder befallen sind (Ungeziefer).
d. Pool, Sport- sowie Klimaanlagen defekt sind.
e. eine Leistungsänderung im Reisevertrag erkannt und gerichtsfest dokumentiert ist.

Die Auflistung ist keinesfalls abschließend. Wir beantworten Ihnen individuell, ob Ihre Reise mangelhaft ist bzw. war und Sie den Reisepreis mindern können.

ACHTUNG: Sog. „Unannehmlichkeiten“ müssen hingenommen werden.

IV. Mangel? Was nun?

a. Beschwerden bei der Reiseleitung sind der erste Schritt. Lassen SIe sich Ihre Beschwerde durch die Reiseleitung bestätigen.
b. Dokumentation ist ALLES! Mängelrüge (zunächst mündlich und dann) unbedingt schriftlich: Was GENAU war  beeinträchtigt? Wie oft etc.
c. Beschaffen Sie Zeugen, wenn der Mangel nicht anders bewiesen werden kann. (Betrunkene nachts im Flur etc.)
d. Dokumentieren Sie ALLE Schäden umgehend (Fotos, Zeiten und Arten von gravierender Ruhestörungen)
e. Verlangen Sie umgehende Abhilfe! Dokumentieren Sie das auch.
f. Wichtig ist die schriftliche Bestätigung Ihrer Beschwerde durch die Reiseleitung.

ACHTUNG: Was ein Reisemangel ist und was nur eine Unannehmlichkeiten, hat die Rechtsprechung NICHT explizit definiert!

V. Eine „Unannehmlichkeit“ wird dagegen angenommen, wenn

a. eine Flugverspätung „gering“ ist
b. Kinderlärm den Urlauber stört
c. zu wenig Handtücher, Pool-Liegen, guter Kaffee, Animation und Spielfläche für Kinder etc. angeboten werden
d. Ameisen und Spinnweben im Hotelzimmer befinden.

ACHTUNG: Kriminalität am Urlaubsort oder ein einzelner terroristischer Anschlag gelten das „allgemeines Lebensrisiko“ und NICHT als Reisemangel.

Da die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und Mangel fließend sind, helfen wir Ihnen bei der Abgrenzung und machen Ihre Rechte geltend.

Rechtsanwalt
Robby Klamra

Rechtsanwalt für Reise-, Verkehrs- und Strafrecht

Sofort Kontakt:

Telefon: +49 371 909872-17
Frau Hiller hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de

NP Neuerburg | Peters Chemnitz

Wir helfen außerdem bei diesen Themen:

Reiserecht
Wichtige Vokabeln einfach erklärt:

Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.

Annullierung eines Fluges
Baulärm am Urlaubsort
Dokumentation des Reisemangels
erheblicher Reisemangel
Fluggastrechte
Flugverspätung
Lautstärke in Hotelanlage
Mängel im Hotelzimmer
Mängelanzeige
Minderung des Reisepreises
Pauschalreise
Reisemangel
Reklamation
Schadenersatz bei Reisemangel

Zehn Beispielfälle unserer Mandanten:

Abflugzeit verschiebt sich

Der erste und letzte Tag des Urlaubs wird für die An- und Abreise benötigt.
Ein Verschieben der Abflugzeit kann sich auf die Nachtruhe oder den zweiten Urlaubstag auswirken.
Dies ist eine erhebliche Änderung, die eine Minderung des Reisepreises begründet.
Die Höhe hängt dabei von Sachlage und Gericht ab – Konstellationen von 0 – 100 % des Tagereisepreises sind denkbar.
Des Weiteren kommt auch ein Anspruch aus der Fluggastrechtverordnung in Betracht.
Höhe und Bestehen hängen dabei vom Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Änderung ab.

Veranstalter sagt die Reise ab.

Die Reise wird wegen zu wenig Teilnehmern abgesagt?
Selten, aber möglich!
Allerdings nur, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung auf eine Mindestteilnehmerzahl hinweist. Dabei hat er den Zeitpunkt bis zu dem er sich die Nichtdurchführung vorbehält anzugeben.
In der Rechtsprechung werden dafür bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn als akzeptabel angenommen.

 

Last-Minute-Reisebestätigung in letzter Minute

Bei der Last-Minute-Reise soll die Bestätigung erst am Abflugtag am Schalter der Fluggesellschaft ausgehändigt werden. 
Liegen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als sieben Tage, braucht der Veranstalter dem Urlauber keine Reisebestätigung zu schicken.
Es reicht, wenn die Unterlagen am Flughafen in Empfang genommen werden können.
Wichtig: Niemals den vollen Reisepreis vorab zahlen, ohne dass der Sicherungsschein ausgehändigt wird.

Bei Buchung kompletten Preis zahlen

Der Reiseveranstalter verlangt bei der Buchung, dass der komplette Reisepreis gezahlt wird. 
Der Veranstalter kann frühestens vier Wochen vor Reiseantritt den kompletten Preis verlangen.
Voraussetzung ist, dass nicht nur der Sicherungsschein, sondern auch alle Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine) ausgehändigt werden.
Dokumentieren Sie alles IMMER schriftlich.

Halber Reisepreis als Anzahlung

Die Anzahlung für die Pauschalreise soll 50% des Reisepreises betragen. 
Das ist unangemessen hoch.
Das Landgericht Frankfurt hält z. B. auch eine Anzahlung in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises für unangemessen hoch.

Der Reiseveranstalter storniert die Reise und zahlt nicht

Manchmal kommt es vor, dass der Reisveranstalter eine Reise storniert (z. B. wegen Corona).
Gesetzlich hat er dann eine Frist zur Rückzahlung des angezahlten Reisepreises von zwei Wochen.
Gern halten die Reisveranstalter ihre Kunden in solchen Fällen etwas hin und bieten Gutscheine an.
Sie haben dennoch das Recht auf Rückerstattung des geleisteten Betrages.

Hotel ist eine Baustelle, es wird Ersatz angeboten

Das gebuchte Traumhotel wird erst noch gebaut. Der Veranstalter bietet Ersatz an.
Wird ein Ersatzhotel am gleichen Ort, in vergleichbarer Lage und mit gleichem Standard angeboten, ist das vom Reisenden zu akzeptieren.
Wird statt des gebuchten Strandhotels jedoch bspw. eine Unterkunft im Stadtzentrum angeboten, ist das eine erhebliche Leistungsänderung – die muss man nicht hinnehmen.
Auch hieraus kann sich ein Anspruch auf Minderung des Reisepreies ergeben.
Dokumentieren Sie alles IMMER schriftlich.

Erdbeben in der Region

Ein Erdbeben verwüstet die Urlaubsregion. Ein Fall höherer Gewalt!
Das heißt: Veranstalter wie auch Urlauber können den Vertrag kündigen.
Sagt der Veranstalter die Reise ab, kann er zwar ein Ersatzangebot machen.
Doch der Urlauber ist nicht verpflichtet, das anzunehmen.

Pool/Hotel sind Baustellen

Der Reiseveranstalter teilt vor Reisebeginn mit, dass sich einzelne Teile des Hotels im Bau befinden.
Sind diese als Bestandteil der Reise angedacht, muss der Urlauber dies dem Reiseveranstalter mitteilen.
Gleichzeitig sollten etwaige Änderung der Reise nicht akzeptiert und Ansprüche vorbehalten werden.
Eine Minderung des Reisepreises kommt hier definitiv in Betracht!

Flug verpasst wegen eines Staus

Der Urlauber ist selbst dafür verantwortlich, dass er pünktlich am Flugschalter eintrifft.
Zusätzlich anfallende Kosten für einen anderen Flug muss er selbst tragen.

Unser Tipp: Dokumentieren und protokollieren Sie alles schriftlich.