×

Attrappen von Videokameras installiert und dadurch Grundrechte verletzt?

Die Antwort lautet leider derzeit: „Es kommt darauf an.“
In Frankfurt nicht; hier geht das Persönlichkeitsrecht des Mieters dem Schutzbedürfnis des Vermieters vor.
In Berlin: ja, wenn der Mieter über die Attrappe informiert wird.

Suchen Sie hier Ihr Stichwort:

Attrappen von Videokameras installiert und dadurch Grundrechte verletzt?

Kameraattrappen nutzen Vermieter gerne, um Einbrecher abzuschrecken und Sachbeschädigungen zu unterbinden. Mieter können Attrappen jedoch häufig nicht von funktionierenden Videokameras unterscheiden und fühlen sich unwohl.

  • Kann der Mieter vom Vermieter den Abbau der Attrappen verlangen?
  • Mit dieser Problematik hat sich zuletzt 2018 das Landgericht Berlin beschäftigt.

Videokamera-Attrappen – Der Fall:

Ein Mieter klagte gegen die vom Vermieter angebrachte Videokamera Attrappe vor dem Landgericht Berlin.

  • Der Mieter fühlte sich durch die Attrappe beobachtet und berief sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG.

Verletzt eine Kameraattrappe Persönlichkeitsrechte des Mieters?

Das Landgericht Berlin bejahte eine Verletzung des Mieters aus Art. 2 GG (LG Berlin 2018 – 67 S 305/17).
Der durch eine Attrappe ausgelöste Überwachungsdruck entspricht dem einer funktionstüchtigen Videokamera, wenn…

  • die Kamera und die Attrappe sich äußerlich nicht unterscheiden und
  • der Aufzeichnungsvorgang sich nicht durch äußerlich erkennbare Faktoren bemerkbar macht (LG Berlin – 67 S 305/17, BGH 2010 – VI ZR 176/09).

Kann der Vermieter sich auf seine Eigentumsfreiheit berufen?

Das Landgericht ist der Meinung, dass der Vermieter sich in einigen Fällen auf seine Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG berufen kann. In diesen Fällen kann die Attrappe trotz Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes der Bewohner gerechtfertigt sein.

  • Die Kamera darf nicht der bloßen Prävention von Taten dienen
  • Das Eigentum des Vermieters muss gefährdet sein und die Attrappe muss dem Schutz des Eigentums dienen
  • Es muss eine Gefahr für schwerwiegende und nachhaltige Beschädigungen des Eigentums vorliegen
  • Die Gefahr muss dauerhaft bestehen
  • Die Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen effektiv eingedämmt werden (z.B. Umzäunung, Schließanlagen)
  • Leichtere Diebstähle oder leichtere Sachbeschädigungen begründen keine schwerwiegende Gefahr für das Eigentum.

TIPP: Eine Kamera (-attrappe) sollte von Vermietern in jedem Fall nicht leichtfertig angebracht werden.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Vermieter im vorliegenden Fall dazu, die Kameraattrappe zu entfernen (LG Berlin – 67 S 305/17, BGH 2010 – VI ZR 176/09).

Diese verwandten Beiträge hat der Immobilien Blog gefunden:

Attrappen von Videokameras installiert: Grundrechte verletzt?

Vorsicht! Uneinheitliche Rechtsprechung über Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Abschreckung und Einbrecherschutz