BGH: Nur wenn der Mieter beweisen kann, dass die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben wurde, treffen ihn keine
Kosten für Schönheitsreparaturen.
BGH: Nur wenn der Mieter beweisen kann, dass die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben wurde, treffen ihn keine
Kosten für Schönheitsreparaturen.
Wir bringen Vermieter auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung!
Diese und ähnliche Fragen beschäftigen seit Jahren die Gerichte.
Für Vermieter ist es deswegen nicht immer einfach, den Überblick zu behalten.
Durch die sog. Renovierungsklausel wird die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt.
Das ist illegal.
Die sog. Quotenklausel verpflichtet allerdings den Mieter zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Schönheitsreparaturen betreffen die Beseitigung von vertragsgemäßen Abnutzungen der Mietsache. Schönheitsreparaturen sind unter anderem:
Schönheitsreparaturen sind nach §535 Abs.1 Satz 2 BGB grundsätzlich Vermieterangelegenheit. Durch Vertragsklauseln kann der Vermieter die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen.
Der Mieter hat Anspruch auf Ausgleich durch den Vermieter nach Renovierung.
Wer Schönheitsreparaturen in seiner neuen, unrenoviert überlassenen Mietwohnung durchführt, hat Anspruch auf Ausgleich durch den Vermieter.
Wer als Vermieter dem Mieter eine unrenoviert übergebenen Wohnung übergibt, zahlt einen „angemessenen Ausgleich“ für die Renovierung an den Mieter (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Bei unrenovierten Wohnung, kann der Mieter nicht vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Es soll verhindert werden, dass der Mieter zusätzlich die Spuren des Vormieters beseitigen muss (BGH 2015 VIII ZR 185/14). Allerdings hat der BGH 2020 seine Rechtsprechung ergänzt.
Das aktuelle BGH-Urteil entlastet die Vermieter und überträgt die Kosten zu gleichen Teilen auf Mieter und Vermieter (BGH 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).
Eine Wohnung wurde renoviert übergeben, wenn die Mietsache keine erheblichen Gebrauchsspuren aufweist. Eine renoviert übergebene Wohnung muss auch bei der Rückgabe einen renovierten Eindruck machen.
Von formularmäßigen Renovierungsklauseln wird gesprochen, wenn der Mietvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält (AGB).
Die AGB Kontrolle der Gerichte soll verhindern, dass der Mieter durch formularmäßige Klauseln besonders benachteiligt wird.
Das Gegenteil von formularmäßigen Klauseln sind die Individualvereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter.
Die Gerichte kontrollieren die formularmäßigen Klauseln, um Benachteiligungen der Mieter zu verhindern. Halten Gerichte eine Klausel für unvereinbar mit §§305-310 BGB, kann sich der Vermieter nicht mehr auf die Klausel im Mietvertrag berufen.
Aus diesem Grund sollten Vermieter die Rechtsprechung des BGH beherzigen und bestimmte Regelungen vermeiden. Wir haben einige Beispiele gesammelt:
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung