Bodenbelag, Schallschutz und die Rechte der Eigentümer
Welches Schallschutzniveau muss ein Wohnungseigentümer einhalten, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch Parkett ersetzt?
Welches Schallschutzniveau muss ein Wohnungseigentümer einhalten, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch Parkett ersetzt?
Die Beklagten hatten das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement erworben.
Das Hochhaus war Anfang der Siebzigerjahre errichtetet worden, dort befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements.
Die Beklagten ließen den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen.
Darf der Eigentümer den Bodenbelag in seiner Wohnung einfach wechseln?
Sie sind der Auffassung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Welches Schallschutzniveau muss ein Wohnungseigentümer einhalten, wenn er den vorhandenen Teppichboden durch Fliesen oder Parkett ersetzt?
Wie sollte er reagieren, wenn Nachbarn sich über Trittgeräusche beschweren?
Wir erklären hier, wie Vermieter Differenzen in ihrem Mietshaus vermeiden und ein friedliches Nachbarschaftsverhältnis wahren können.
Im aktuellen BGH-Fall stritten zwei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Schallschutzpflichten aus §14 Nr.1 WEG.
Der Beklagte hatte den Teppichboden seiner Dachgeschosswohnung durch Fliesen ersetzt.
Wenn der Bodenbelag einer Wohnung verändert wird, weicht die Wohnung von ihrem vertragsgemäßen Zustand ab. Ein Wechsel des Bodenbelages sollte daher mit dem Mieter abgesprochen werden.
Fliesen- oder Parkettböden verursachen stärkere Trittgeräusche als Teppichböden. §14 Nr.1 WEG bildet den rechtlichen Maßstab für den Schallschutz.
Um Trittgeräusche zu minimieren, kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht:
Der BGH entschied in seinem Urteil von 2020, dass dem Vermieter entsprechende Schutzmaßnahmen möglich und zumutbar seien. Die Trittgeräusche auf dem Fliesenboden seien nicht mit den Vorgaben aus §14 Nr.1 WEG vereinbar (BGH 2020 – V ZR 173/19).
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