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Bodenbelag, Schallschutz und die Rechte der Eigentümer

Welches Schallschutzniveau muss ein Wohnungseigentümer einhalten, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch Parkett ersetzt?

 

Zwei Wohnungs-Erbbau-Berechtigte stritten über die Verschlechterung des Schallschutzes nach dem Austausch des Bodenbelags.

Die Beklagten hatten das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement erworben.
Das Hochhaus war Anfang der Siebzigerjahre errichtetet worden, dort befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements.
Die Beklagten ließen den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen.
Darf der Eigentümer den Bodenbelag in seiner Wohnung einfach wechseln?

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Die Mieter (Kläger) wollten den ursprünglichen Zustand zurück.

Sie sind der Auffassung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Bodenbelag, Schallschutz und die Rechte der Eigentümer

Welches Schallschutzniveau muss ein Wohnungseigentümer einhalten, wenn er den vorhandenen Teppichboden durch Fliesen oder Parkett ersetzt?
Wie sollte er reagieren, wenn Nachbarn sich über Trittgeräusche beschweren?

Möchte der Eigentümer einer Wohnung deren Boden auswechseln, ist Vorsicht geboten!

Wir erklären hier, wie Vermieter Differenzen in ihrem Mietshaus vermeiden und ein friedliches Nachbarschaftsverhältnis wahren können.

Streit um Fliesen- anstatt Teppichboden

Im aktuellen BGH-Fall stritten zwei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Schallschutzpflichten aus §14 Nr.1 WEG.
Der Beklagte hatte den Teppichboden seiner Dachgeschosswohnung durch Fliesen ersetzt.

  • Der Kläger machte geltend, dass es seitdem in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall komme.
  • Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen (BGH 2020 – V ZR 173/19).

Darf der Vermieter den Bodenbelag austauschen?

Wenn der Bodenbelag einer Wohnung verändert wird, weicht die Wohnung von ihrem vertragsgemäßen Zustand ab. Ein Wechsel des Bodenbelages sollte daher mit dem Mieter abgesprochen werden.

  • Dem Widerspruch von Mietern wurde zum Beispiel stattgegeben, weil sie sich auf den erhöhten Trittschall bei einem Laminatboden, im Vergleich zu einem Teppichboden, berufen haben (LG Stuttgart 2015 – 13 S 154/14).

Welche rechtlichen Pflichten treffen den Eigentümer beim Schallschutz?

Fliesen- oder Parkettböden verursachen stärkere Trittgeräusche als Teppichböden. §14 Nr.1 WEG bildet den rechtlichen Maßstab für den Schallschutz.

  • Der Eigentümer darf den Oberbelag nur in einer Weise gebrauchen, die zu keinem unverhältnismäßigen Nachteil anderer Wohnungseigentümer führt
  • Der Eigentümer muss die in DIN 4109 festgelegten schallschutztechnischen Mindestanforderungen erfüllen. Die Mindestanforderungen bestimmen sich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 (BGH 2020 – V ZR 173/19)

Welche Schallschutzmaßnahmen kommen in Betracht?

Um Trittgeräusche zu minimieren, kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens
  • Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelages

Der Vermieter muss keine Schallschutzmaßnahmen treffen, wenn keine zumutbaren Abhilfemöglichkeiten vorliegen

Der BGH entschied in seinem Urteil von 2020, dass dem Vermieter entsprechende Schutzmaßnahmen möglich und zumutbar seien. Die Trittgeräusche auf dem Fliesenboden seien nicht mit den Vorgaben aus §14 Nr.1 WEG vereinbar (BGH 2020 – V ZR 173/19).

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