Sexgeräusche und quietschende Liebesschaukel in der Wohnung führten zur Kündigung des Mietvertrags.
Sexgeräusche und quietschende Liebesschaukel in der Wohnung führten zur Kündigung des Mietvertrags.
Der beklagte Mieter bewohnt ein Appartement der Klägerin in München.
Er hat in der Wohnung ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt.
Seit Dezember 2012 kam es immer wieder zu Ruhestörungen.
Die Schaukel war sehr alt und wurde von dem Mieter auch regelmäßig benutzt.
Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht gestört werden darf.
Drei bis vier Mal pro Woche wurde eine Nachbarin über mehrere Stunden hinweg im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 3 Uhr durch häufige und laute Geräusche aus der Wohnung des Beklagten gestört.
Es hat sich um quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen gehandelt.
Die Vermieterin behauptet, der Mieter habe seit langem häufig starke Lärmbelästigungen durch sexuelle Praktiken mit anderen Männern verursacht.
Darüber hätten sich andere Mieter beschwert.
Nach der Androhung der Kündigung erreichte den Mieter die ordentliche Kündigung.
Da der Mieter nicht auszog, verklagte ihn die Vermieterin auf Räumung der Wohnung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht.
Die ausgesprochene ordentliche Kündigung ist wirksam.
Der beklagte Mieter habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich verletzt.
Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden Geräusche in der Nacht würden nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entsprechen und müssten deshalb von anderen Mietern und der Vermieterin nicht als sozialadäquat hingenommen werden
Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2014, Az.: 417 C 17705/13
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