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Internet-Maklervertrag: Widerruf nicht nach Fernabsatzrecht möglich

Ein Maklervertrag, der eine Tätigkeit des Maklers nach sich zieht, kann typischerweise nicht nach den Vorschriften des Fernabsatzrechts widerrufen werden, auch wenn der Erstkontakt über das Internet zustande kommt.

Internet-Maklervertrag: Widerruf nicht nach Fernabsatzrecht möglich

Mittlerweile bieten Makler ihre Immobilien hauptsächlich auf den gängigen Immobilienportalen an. Oft sind Interessenten unsicher, ab wann sie einen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen haben.

  • Häufig ist auch unklar, ob Kunden ein Widerrufsrecht haben. Wir bringen in unserem Beitrag Licht ins Dunkel!

Maklerprovisionsfälle:

Der BGH hat sich über die Jahre mehrfach mit Fällen beschäftigt, in denen der Käufer einer Immobilie bestritt, einen Maklervertrag geschlossen zu haben. Die Immobilie wurde auf einem Internetportal angeboten. Im Exposé der Immobilie wurde auf die Maklerprovision hingewiesen. Der Makler berief sich auf einen Maklervertrag und verlangte seine Provision.

  • Der Käufer widerrief den Maklervertrag, sofern er denn einen Vertrag geschlossen habe (BGH 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

Ab wann wird ein Makler beauftragt?

  • Das Zusenden des Exposés, das den Hinweis auf die Provision enthält, ist ein Angebot des Maklers.
  • Die Inanspruchnahme der Maklerleistung durch den Kunden ist die Annahme des Angebots, sofern der Kunde Kenntnis von der Provision hatte.

Nach Ansicht des BGHs wird ein Maklervertrag deswegen in der Regel schon über die Ferne geschlossen und nicht erst zum Zeitpunkt der Besichtigung.

Können Maklerverträge widerrufen werden?

Ein Widerrufsrecht besteht, soweit es sich bei Maklerverträgen um Fernabsatzverträge handelt.
Fernabsatzverträge sind Verträge…

  • über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,
  • die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden.

Der Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag

Der BGH hat in seinem Urteil 2016 entschieden, dass der Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ist (BGH 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

  • Makler, die Immobilien über das Internet anbieten und Vertragsverhandlungen per E-Mail, Telefon oder Post führen, nutzen Fernkommunikationsmittel.
  • Maklerverträge, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurden, sind Fernabsatzverträge nach § 312c BGB und können widerrufen werden.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Widerruf vorliegen?

Das Widerrufsrecht darf nicht erloschen sein.

  • Nach § 356 Abs.2 Nr.2, Abs.3 BGB beginnt die Frist von 2 Wochen, nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Welche Besonderheiten sind bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen zu beachten?

Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht nach §356 Abs.4 BGB vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn…

  • der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem
  • der Verbraucher zu der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt hat und
  • der Verbraucher gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Was passiert, wenn der Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen hat und dann widerruft?

Soweit der Dienstleister mit der Leistung begonnen hat und die Widerrufsfrist noch läuft, kann der Vertrag noch widerrufen werden.

  • Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer nach § 357 Abs. 7 Nr.2 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.
  • Der Wertersatzanspruch besteht nur, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass in den vorliegenden Fällen der Maklervertrag wirksam widerrufen wurde. Die Kunden mussten die Maklerprovision nicht zahlen (BGH 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15).

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