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Lärmbelästigung durch Kinder begründet keine Mietminderung.

In diesem Fall trat der Kinderlärm erst nach Schluss des Mietvertrags erstmals auf.

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Rechtfertigt Kinderlärm vom Sportplatz eine Mietminderung?

Stellen sog. Umweltmängel (z. B. lauter Kinderlärm von einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Bolzplatz) immer einen Mangel dar, den Mieter einer Wohnung dazu berechtigen, die Miete gegenüber dem Vermieter zu mindern?

Lärmbelästigung durch Kinder – Grund für eine Mietminderung?

Kindergeräusche können schnell zu Kontroversen zwischen Mieter und Vermieter führen.
Müssen Nachbarn jede von Kindern verursachte Geräuschkulisse tolerieren oder haben sie ein Minderungsrecht? Ab wann kann man von einer unzumutbaren Lärmbelästigung sprechen?

  • Der BGH hat sich 2017 mit genau dieser Problematik beschäftigt und klare Grenzen aufgestellt.

Lärmbelästigung durch Kinder

Der BGH beschäftigte sich 2017 mit einem Fall, in dem eine Mieterin eine Mietminderung wegen dem Kinderlärm ihre Nachbarn durchsetzen wollte.
Die Klägerin berief sich auf massive Ruhestörungen (heftiges Stampfen, Springen und Schreie).
Die Störungen würden fast täglich auftreten und zwischen einer und vier Stunden andauern.
Durch die Geräusche käme es zu starken Erschütterungen in der Wohnung der Klägerin und auch Ohrstöpseln würde nicht helfen.
Die Klägerin belegte ihre Aussagen mit Lärmprotokollen und Zeugenaussagen (BGH 2017 – VIII ZR 226/16).

  • Die Klägerin forderte die Rückzahlung von 50 % des von ihr geleisteten Mietzinses.

Begründet die Lärmbelästigung einen Mangel?

Für eine Mietminderung muss ein Mangel nach § 536 BGB vorliegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache, zum vertragsgemäßen Gebrauch, zumindest eingeschränkt ist.

Laut BGH ist es möglich, dass die Geräuschkulisse nicht mehr zumutbar ist.

  • Die Kinder müssen beim Spielen Rücksicht auf die Nachbarn nehmen
  • Die Erziehungsberechtigten müssen auf ein rücksichtsvolles Verhalten der Kinder achten
  • Die generellen Ruhezeiten nachts und in der Mittagszeit müssen beachtet werden
  • Die von Kindern verursachten Geräusche sind nicht nur deswegen zu dulden, weil sie von Kindern verursacht wurden.

Ist die Geräuschkulisse im Einzelfall nicht zumutbar?

Der BGH verneinte im vorliegenden Fall einen Mangel nach §536 BGB und gab dem Vermieter Recht (BGH 2017 – VIII ZR 226/16).

  • Die Klägerin hätte schon bei ihrem Einzug damit rechnen müssen, dass die Wohnungen im Haus auch von Familien bezogen werden können.
  • Die Wohnungen werden staatlich gefördert und seien deswegen besonders attraktiv für Familien. Von Mieter solcher Wohnungen sei eine erhöhte Toleranz zu erwarten.
  • Von Bewohnern teurer oder seniorengerechter Wohnungen könne ein so hohes Maß an „Geräuschtoleranz“ nicht erwartet werden.

Fazit:

Kinderlärm kann somit eine Mietminderung begründen.
Bei der Beurteilung kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an.

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