In diesem Fall trat der Kinderlärm erst nach Schluss des Mietvertrags erstmals auf.
In diesem Fall trat der Kinderlärm erst nach Schluss des Mietvertrags erstmals auf.
Stellen sog. Umweltmängel (z. B. lauter Kinderlärm von einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Bolzplatz) immer einen Mangel dar, den Mieter einer Wohnung dazu berechtigen, die Miete gegenüber dem Vermieter zu mindern?
Kindergeräusche können schnell zu Kontroversen zwischen Mieter und Vermieter führen.
Müssen Nachbarn jede von Kindern verursachte Geräuschkulisse tolerieren oder haben sie ein Minderungsrecht? Ab wann kann man von einer unzumutbaren Lärmbelästigung sprechen?
Der BGH beschäftigte sich 2017 mit einem Fall, in dem eine Mieterin eine Mietminderung wegen dem Kinderlärm ihre Nachbarn durchsetzen wollte.
Die Klägerin berief sich auf massive Ruhestörungen (heftiges Stampfen, Springen und Schreie).
Die Störungen würden fast täglich auftreten und zwischen einer und vier Stunden andauern.
Durch die Geräusche käme es zu starken Erschütterungen in der Wohnung der Klägerin und auch Ohrstöpseln würde nicht helfen.
Die Klägerin belegte ihre Aussagen mit Lärmprotokollen und Zeugenaussagen (BGH 2017 – VIII ZR 226/16).
Für eine Mietminderung muss ein Mangel nach § 536 BGB vorliegen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache, zum vertragsgemäßen Gebrauch, zumindest eingeschränkt ist.
Laut BGH ist es möglich, dass die Geräuschkulisse nicht mehr zumutbar ist.
Der BGH verneinte im vorliegenden Fall einen Mangel nach §536 BGB und gab dem Vermieter Recht (BGH 2017 – VIII ZR 226/16).
Kinderlärm kann somit eine Mietminderung begründen.
Bei der Beurteilung kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles an.
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Immer noch gilt Kinderlärm in Deutschland als „Umweltschaden“.
Er begründet hunderte von Gerichtsverfahren sowie Streit und schlechte Stimmung unter Nachbarn, Schulen und Sportvereinen.