Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung
Der BGH entschied: Ein Vermieter darf dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer hätte aufklären können.
Es liegt hier also kein Eigenbedarf vor, wenn das Kind nach einem Jahr aus dem Ausland zurückkehrt.