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WEG: Ist Sonderumlage zur Finanzierung einer Anfechtungsklage rechtmäßig?

Der BGH argumentiert, dass Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich jedes Mitglied der WEG betreffen können. Das Sammeln von Vorschüssen diene der Wahrung gemeinsamer Interessen (BGH 2014 – V ZR 26/14).

WEG: Ist Sonderumlage zur Abwehr einer Anfechtungsklage rechtmäßig?

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern ist es nicht zumutbar, die Kosten der Abwehr der Beschlussanfechtungsklage nur direkt von den einzelnen Beklagten zu erheben.

WEG: Darf Geld für drohende Anfechtungsklagen angespart werden?

Die Interessen aller Wohnungseigentümer unter einen Hut zu bekommen, kann eine echte Herausforderung sein. Im vorliegenden Fall wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft für zukünftige Rechtsstreite unter den Mitgliedern Gelder zurücklegen und löste damit gleich den nächsten Rechtsstreit aus.

  • Können die Mitglieder einer WEG dazu verpflichtet werden, Gelder für zukünftige Anwaltskosten abzugeben? Der BGH hat sich mit genau dieser Problematik beschäftigt und ein klares Urteil gesprochen.

Können Rechtsstreitigkeiten durch Gemeinschaftsgelder einer WEG finanziertwerden?

Auf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wurde beschlossen, dass die Mitglieder gemeinsam Vorschüsse für zukünftige Anwaltskosten leisten sollen. Es wurde erwartet, dass einige Mitglieder zukünftig Beschlussanfechtungsklagen gegen Beschlüsse der WEG einreichen würden. Für diese Rechtsstreitigkeiten wurden 7.000 Euro eingeplant.

  • Gegen diesen Beschluss gingen einige Wohnungseigentümer gerichtlich vor. Sie waren der Meinung, dass Rechtsstreitigkeiten nicht durch Gemeinschaftsgelder finanziert werden dürften (BGH 2014 – V ZR 26/14).

Sind Beschlussanfechtungsklagen Gemeinschaftsangelegenheit?

  • Die Anfechtungsklagen einiger Mitglieder sind keine Gemeinschaftsangelegenheit.
  • Die Rechtsstreitigkeiten können jedoch zu einer Gemeinschaftsangelegenheit gemacht werden.
  • Das gemeinschaftliche Tragen von zukünftigen Anwaltskosten ist zulässig, wenn Rechtsstreitigkeiten erwartet werden oder bereits feststehen
  • Wenn Rechtsstreite nicht absehbar sind, kann der Verwalter dazu bemächtigt werden Gemeinschaftsmittel einzusetzen. Hierfür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.

Der BGH argumentiert, dass Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich jedes Mitglied der WEG betreffen können. Das Sammeln von Vorschüssen diene der Wahrung gemeinsamer Interessen (BGH 2014 – V ZR 26/14).

Muss sich ein verklagter Eigentümer von dem gemeinschaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten lassen?

Werden mehrere Eigentümer von anderen Mitgliedern der Gemeinschaft verklagt, müssen sie sich nicht von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen.

  • Der einzelne verklagte Eigentümer kann gegen den Willen der Gemeinschaft einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (BGH 2014 – V ZR 26/14).

Müssen nicht betroffene Eigentümer für die Rechtsstreitigkeiten der anderen Mitglieder aufkommen?

Grundsätzlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass die gesamte Gemeinschaft Vorschüsse für zukünftige Rechtsstreite leisten muss.

  • Langfristig müssen unbeteiligte Eigentümer jedoch nicht für fremde Rechtsstreitigkeiten aufkommen!
  • Entnommene Vorschüsse sind in der nächsten Jahresabrechnung zu nennen und dürfen dort nur den Eigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
  • Eine gemeinschaftliche finanzielle Beteiligung wird maximal bis zum Ende des Rechnungsjahres verlangt.

Der BGH urteilte, dass das Vorgehen der WEG nicht gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt (BGH 2014 – V ZR 26/14).

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