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WEG – Störung der Eigentümer durch Prostitution

Ansprüche gegen störenden Eigentümer nach Mehrheitsbeschluss der WEG

WEG – Störung durch Prostitution

Sollen die einzelnen Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gerichtlich gegen Störungen vorgehen? Welche rechtlichen Regelungen gibt es? Schließt ein Beschluss zur Durchsetzung von Rechten durch den Verband die gerichtliche Durchsetzung durch einzelne Eigentümer aus?

  • Das Urteil des BGH aus dem Jahr 2014 schafft Klarheit!

Der Fall: Vor dem BGH klagte ein Mitglied eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen ein anderes Mitglied.

Die Beklagte ging in ihrer Wohnung der gewerbsmäßigen Prostitution nach.
Die anderen Eigentümer hatten bereits in einer Versammlung beschlossen, ihre Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen und auch vor Gericht zu ziehen.
Allerdings wurde im Beschluss vereinbart, dass die Eigentümer die Ansprüche über den Verband geltend machen.
Die Klage wurde jedoch nicht von dem Verband selbst, sondern von einem Mitglied eingereicht.
Der Eigentümer begründete sein Vorgehen damit, dass die WEG den Beschluss erst zeitlich versetzt gerichtlich geltend gemacht habe (BGH 2014 – V ZR 85/14).

Kann die WEG Rechte der Eigentümer durchsetzen?

Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hatten am 21. April 2012 einen wirksamen Beschluss verabschiedet. In dem Beschluss wurde festgelegt, dass die WEG als Verband gegen die Störungen vorgehen soll.

  • Die WEG kann nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG gemeinschaftsbezogene Rechte ausüben.
  • Die Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB, die gegen einzelne Mitglieder der WEG gerichtet sind, können auch über § 15 Abs. 3 WEG durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt werden.
  • Die Störung, auf die sich der Unterlassungsanspruch bezieht, muss sich allerdings auf die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentum auswirken.

Die Eigentümer beriefen sich auf Lärmbelästigungen und Verschmutzungen im Treppenhaus und Hausflur.

  • Der BGH entschied, dass sich die gewerbliche Prostitution auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt und die WEG den Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG gerichtlich geltend machen kann (BGH 2014 – V ZR 85/14).

Können die einzelnen Mitglieder ihre Rechte durchsetzen?

  • Die Wohnungseigentümer haben durch den wirksamen Beschluss die gesetzliche Prozessstandschaftes der WEG als Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG begründet.
  • Die Eigentümer können ihre Ansprüche selbst nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Der BGH hat die Klage zurückgewiesen.
Durch den Mehrheitsbeschluss habe die WEG die Individualansprüche der Eigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich gezogen. Die WEG sei für die gerichtliche Geltendmachung zuständig.

  • Allerdings habe der Kläger gegenüber der WEG einen Anspruch auf die Umsetzung des Beschlusses (BGH 2014 – V ZR 85/14).

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