Auch bei hohem Leerstand in einem Mehrfamilienhaus darf der Vermieter das Warmwasser nach der HeizkostenVO abrechnen.
Auch bei hohem Leerstand in einem Mehrfamilienhaus darf der Vermieter das Warmwasser nach der HeizkostenVO abrechnen.
Ein hoher Wohnungsleerstand kann für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern zu einer starken finanziellen Belastung führen.
Grundsätzlich können angefallene Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Müssen Mieter auch bei Leerstand die hohen verursachten Heizkosten tatsächlich tragen?
Mit dieser Problematik hat sich der BGH 2014 beschäftigt.
Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte der Beklagten eine Wohnung in einem 28-Familien-Haus vermietet. Ende 2011 stand fest, dass das Haus abgerissen werden sollte. Ein Großteil der Wohnungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr belegt. Durch den Leerstand kam es zu einem geringen Verbrauch der Heizungs- und Wasseranlage.
Die Klägerin legte von den im Abrechnungsjahr 2011 angefallenen Warmwasserkosten (7.848,61 €) entsprechend der HeizKostVO 50 % nach Wohnflächenanteilen und 50 % nach dem Verbrauch um.
Von dem Gesamtverbrauch im Gebäude (78,220 m³) entfielen 23,820 m³ auf die Beklagte.
Daraus errechnete die Klägerin einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06 € (3.924,31 € : 78,22 m³ x 23,82 m³).
Hiervon stellte sie der Beklagten „aus Kulanz“ allerdings lediglich die Hälfte (597,53 €) in Rechnung.
Rechtsgrundlage ist §8 Abs.1 HeizkostenVO.
Die Vermieterin habe schon den für die Mieterin günstigen Verteilungsmaßstab nach § 8 Abs.1 HeizkostenVO von 50 % gewählt. Die Heizungs- und Warmwasserkosten von 1.450 Euro für eine 50 qm große Wohnung seien zwar hoch, aber kein völlig unangemessen erscheinender Betrag.
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