Ist Schimmel in der Altbauwohnung immer ein Mangel?
Der BGH urteilt am 5. Dezember 2018 (VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) sinngemäß:
Mieter können keinen Neubaustandard erwarten, wenn sie in einen Altbau ziehen.
Der BGH urteilt am 5. Dezember 2018 (VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) sinngemäß:
Mieter können keinen Neubaustandard erwarten, wenn sie in einen Altbau ziehen.
Der BGH hat bereits mehrmals zu unterschiedlichen Mietmängeln (z. B. Schallschutz u. ä.) festgestellt, dass den Vermieter älterer Bauten keine Verpflichtung zur Einhaltung neuerer Vorschriften trifft.
Wird jedoch eine umfassende Sanierung durchgefürt, ist auf die Vorschriften und Standards im Zeitpunkt der Sanierung abzustellen.
Schimmel Fälle:
In mehreren Verfahren wollten Mieter von Altbauwohnungen Mietminderungen nach §536 Absatz 1 BGB und Mängelbeseitigungen nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB vor dem BGH durchsetzen.
Ein Mieter machten geltend, dass die Wärmebrücken in den Außenwänden die Gefahr für Schimmelbefall in den Wohnungen erhöhen würden.
Der andere Kläger berief sich auf eine erhöhte Schimmelgefahr aufgrund eines durchfeuchteten Mauerwerkes (BGH 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).
Ein Mangel nach §536 Absatz 1 BGB liegt vor, wenn
Der BGH konzentrierte sich deswegen auf den Vergleich zu ähnlichen Mietsachen (BGH 2018 – VIII ZR 67/18) und sagt:
Der BGH lehnte für den Wärmebrücken-Fall einen Mangel nach §536 Absatz 1 BGB ab.
Anders entschied der BGH im Fall eines durchfeuchteten Mauerwerkes (BGH 2018 – VIII ZR 271/17). Dem Begehren des Klägers wurde stattgegeben:
Ja. Das regelmäßige Lüften von Wohnungen kann die Schimmelgefahr stark reduzieren.
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