Wohnungsverkauf: Mieter muss Fotos seiner Wohnung nicht dulden
Fotos aus der Mieterwohnung dürfen NICHT ohne Zustimmung des Mieters gemacht/veröffentlicht werden.
Privatsphäre geht vor. Persönlichkeitsrechte des Mieters auch.
Fotos aus der Mieterwohnung dürfen NICHT ohne Zustimmung des Mieters gemacht/veröffentlicht werden.
Privatsphäre geht vor. Persönlichkeitsrechte des Mieters auch.
Wohnungsverkäufe spielen sich mittlerweile hauptsächlich auf Immobilienportalen ab. Zwangsläufig ergeben sich dadurch neue Herausforderungen für die Eigentümer. Insbesondere, wenn die Wohnung vermietet ist. Das Amtsgericht Steinfurt hat sich mit einem Fall befasst, indem ein Mieter Fotos für den Wohnungsverkauf verweigerte.
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos der vermieteten Innenräume.
Ein Vermieter wollte seine Wohnung verkaufen und aus diesem Grund Fotos von der Wohnung aufnehmen und auf ein Immobilienportal stellen.
Der Mieter war nicht damit einverstanden und wollte die Fotoaufnahmen verhindern.
Um ein Betreten der Wohnung durchzusetzen, zog der Vermieter vor Gericht (AG Steinfurt 2014 – 21 C 987/13).
Fotografien von bewohnten Innenräumen sind der Privatsphäre des Mieters zuzuordnen. Daneben ist Art. 13 GG betroffen, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet.
Es muss berücksichtigt werden, dass der Eingriff in die Privatsphäre durch eine Veröffentlichung im Internet auch nicht unerheblich ist, da die Fotografien damit einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht werden. Auch wenn ein großer Teil der zu veräußernden Wohnungen über die allgemein bekannten Internetportale inseriert wird, ist diese nicht unverkäuflich, nur weil keine Fotos der bewohnten Räume ins Internet gestellt werden.
Im Ergebnis haben daher im konkreten Fall die Interessen des Mieters Vorrang.
Er kann daher nicht zur Duldung verpflichtet werden.
(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2014 – 21 C 987/13)
Soweit Fotos aus dem Inneren der Wohnung online gestellt werden, wird der Mieter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG verletzt. Daneben wird auch das Recht des Mieters aus Art. 13 GG verletzt.
Der Vermieter kann sich grundsätzlich auf sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG berufen.
Allerdings muss bei zwei kollidierenden Grundrechten eine Abwägung zwischen den Rechten von Mieter und Vermieter vorgenommen werden.
Das Amtsgericht entschied wie folgt:
Die Privatsphäre des Mieters wiegt laut Gericht stärker als das Verkaufsinteresse des Eigentümers (AG Steinfurt 2014 – 21 C 987/13).
Wohnungsbesichtigungen von Kaufinteressenten kann der Mieter nicht verhindern! Besichtigungen sind eine wichtige Voraussetzung für den Wohnungsverkauf.
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