Darf der Vermieter einen Wohnraummietvertrag wegen Störung des Hausfriedens kündigen, wenn es durch Zigarettenrauch aus der Wohnung des Mieters im Treppenhaus zu beständigen Geruchsbelästigungen kommt?
Darf der Vermieter einen Wohnraummietvertrag wegen Störung des Hausfriedens kündigen, wenn es durch Zigarettenrauch aus der Wohnung des Mieters im Treppenhaus zu beständigen Geruchsbelästigungen kommt?
Geruchsbelästigungen können sehr unangenehm werden. Doch rechtfertigen Gerüche des Mieters eine Kündigung?
Der BGH hat 2015 erstmals über eine Kündigung wegen Geruchsbelästigungen entschieden.
Vor dem BGH wurde 2015 über die Kündigung eines 75-jährigen Mieters verhandelt. Der Vermieter begründete die fristlose Kündigung mit den Geruchsbelästigungen der Nachbarn.
Der Mieter, welcher täglich 15 Zigaretten rauche, habe nicht ausreichend gelüftet und der Zigarettenrauch sei deswegen regelmäßig in das Treppenhaus gezogen.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil seine frühere Rechtsprechung aus den Jahren 2006 und 2008 (VIII ZR 124/05 und VIII ZR 37/07). Exzessives Rauchen gehört nach der Rechtsprechung zum normalen Gebrauch der Wohnung.
Das Rücksichtnahmegebot aus §241 Abs.2 BGB ist eine gesetzliche Pflicht.
Das Gebot stellt im Mietverhältnis eine vertragliche Nebenpflicht dar.
Die Pflicht besteht auch, wenn der Mietvertrag keine expliziten Regelungen darüber enthält.
Für die Geruchsbelästigungen gilt laut BGH:
Vorher sollte mit den betroffenen Nachbarn gesprochen und Gründe für eine Verletzung des §241 Abs.2 BGB gefunden werden.
Im vorliegenden Fall bemängelte der BGH die lückenhaften Tatsachenfeststellungen der vorinstanzlichen Gerichte.
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