Zwangsversteigerung eines Grundstücks: Wegen Suizidgefahr eingestellt
BGH sagt: Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners kann zur einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens führen.
BGH sagt: Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners kann zur einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens führen.
Eine Zwangsvollstreckung ist häufig mit Komplikationen verbunden.
Besonders problematisch kann es sein, wenn der Schuldner sich auf eine akute Suizidgefahr beruft und einen Antrag auf Räumungsschutz stellt.
Auf diese Problematik ist der BGH 2017 eingegangen und hat klare Maßstäbe gesetzt.
Im vorliegenden Fall sollte eine Immobilie zwangsversteigert werden.
Nach § 765a Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht die Möglichkeit, dass
Laut BGH muss eine Suizidgefahr des Schuldners nicht zwangsläufig die Vollstreckung verhindern (BGH 2017 – I ZB 125/16).
Ein Antrag auf Räumungsschutz kann dazu führen, dass die Art und Weise der Vollstreckung angepasst wird. Auf diese Weise können der Schutz des Schuldners und die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung gewährleistet werden.
Der BGH nennt als mögliche Alternativen:
Diese Maßnahmen sind allerdings nur Alternativen, soweit Vorkehrungen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen wurden oder eine Suizidgefahr in diesen Fällen ausgeschlossen werden kann (BGH 2017 – I ZB 125/16).
Der BGH betont, dass eine dauerhafte Einstellung in der Regel nicht mit dem Schutz des Schuldners gerechtfertigt werden kann.
Der BGH verwies die Klage an das Beschwerdegericht mit der Bitte auf Abwägung der Gesamtumstände (BGH 2017 – I ZB 125/16).
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