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Zwangsversteigerung eines Grundstücks: Wegen Suizidgefahr eingestellt

BGH sagt: Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners kann zur einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens führen.

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Zwangsversteigerung eines Grundstücks: Wegen Suizidgefahr eingestellt

Eine Zwangsvollstreckung ist häufig mit Komplikationen verbunden.
Besonders problematisch kann es sein, wenn der Schuldner sich auf eine akute Suizidgefahr beruft und einen Antrag auf Räumungsschutz stellt.

  • Welche Folgen kann der Antrag auf Räumungsschutz für die Zwangsvollstreckung haben?
  • Wie lange kann eine Vollstreckung herausgezögert werden?

Auf diese Problematik ist der BGH 2017 eingegangen und hat klare Maßstäbe gesetzt.

Fall: Zwangsversteigerung einer Immobilie

Im vorliegenden Fall sollte eine Immobilie zwangsversteigert werden.

  • Die Beklagte machte geltend, dass sie im Falle einer Räumung akut suizidgefährdet sei. Aus diesem Grund wurde ihr von dem zuständigen Amtsgericht mehrfach ein befristeter Räumungsschutz gewährt.
  • Aufgrund ihrer „schweren irreversiblen chronifizierten psychischen Erkrankung“ beantragte die Beklagte anschließend erneut Räumungsschutz für mindestens sechs Monate.
  • Die Gläubigerin klagte gegen das Begehren der Beklagten (BGH 2017 – I ZB 125/16).

Kann die Zwangsvollstreckung verhindert werden?

Nach § 765a Absatz 1 Satz 1 ZPO besteht die Möglichkeit, dass

  • das Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufhebt, untersagt oder einstellt.
  • Der Räumungsschutz kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
  • Die Zwangsvollstreckung muss unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers eine Härte bedeuten, welche mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
  • Eine unzumutbare Härte kann vorliegen, wenn der Schuldner durch die Zwangsvollstreckung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt ist.
  • Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit muss vom Schuldner dargelegt und bewiesen werden.
  • Die Zwangsvollstreckung muss nach Abwägung der Interessen von Schuldner und Gläubiger zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen (BGH 2017 – I ZB 125/16).

Begründet die Suizidgefahr des Schuldners eine unzumutbare Härte nach §765a Abs.1 S.1 ZPO?

  • Das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss mit dem Grundrecht des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abgewogen werden.
  • Der Räumungsschutz muss darauf gerichtet sein, die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Schuldners zu ermöglichen. Maßnahmen zur Besserung seines Zustandes sollten in dieser Zeit ergriffen werden (BGH 2017 – I ZB 125/16).

Schließt die Suizidgefahr des Schuldners die Zwangsvollstreckung in jedem Fall aus?

Laut BGH muss eine Suizidgefahr des Schuldners nicht zwangsläufig die Vollstreckung verhindern (BGH 2017 – I ZB 125/16).

  • Es ist zu prüfen, ob die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners nicht anders verhindert werden kann. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sollte die letzte Möglichkeit sein
  • In Betracht kommt zum Beispiel, dass der Schuldner fachliche Hilfe in Anspruch nimmt. Allerdings muss der Schuldner zur Wahrnehmung der Maßnahme (Klinikaufenthalt etc.) in der Lage sein.

Kann die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angepasst werden?

Ein Antrag auf Räumungsschutz kann dazu führen, dass die Art und Weise der Vollstreckung angepasst wird. Auf diese Weise können der Schutz des Schuldners und die Durchsetzung der Zwangsvollstreckung gewährleistet werden.
Der BGH nennt als mögliche Alternativen:

  • die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder
  • die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landesgesetzen, sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB).
  • Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Insbesondere die Dauer der Unterbringung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung stehen.

Diese Maßnahmen sind allerdings nur Alternativen, soweit Vorkehrungen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen wurden oder eine Suizidgefahr in diesen Fällen ausgeschlossen werden kann (BGH 2017 – I ZB 125/16).

Kann die Suizidgefahr des Schuldners zur dauerhaften Einstellung der Vollstreckung führen?

Der BGH betont, dass eine dauerhafte Einstellung in der Regel nicht mit dem Schutz des Schuldners gerechtfertigt werden kann.

  • Die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, kann nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung gelöst werden.
  • Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Suizidgefahr des Schuldners zur dauerhaften Einstellung der Vollstreckung führen.

Der BGH verwies die Klage an das Beschwerdegericht mit der Bitte auf Abwägung der Gesamtumstände (BGH 2017 – I ZB 125/16).

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Annette Neuerburg

Fachanwältin für WEG-recht und Immobilienfragen

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