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Das ändert sich für virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlungen

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) ist durch die damit zusammenhängende Ein-
führung von virtuellen Haupt- und Gesellschafterversammlungen bekannt geworden.

Nun wurde das Gesetz bis Ende 2021 verlängert und durch den Gesetzgeber modifiziert.

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Fragemöglichkeit wird zu Fragerecht

Das Gesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass der Vorstand in virtuellen Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob er auf Aktionärsfragen antwortet.

  • Die neue Fassung verpflichtet den Vorstand dazu, alle fristgerecht eingereichten Fragen in der virtuellen Versammlung zu beantworten.

Änderung der Einreichungsfrist für Fragen

Bisher konnte der Vorstand vorgeben, dass Fragen bis zu zwei Tagen vor der Versammlung eingereicht werden durften.

  • Durch die gesetzlichen Änderungen können Aktionäre nun Fragen bis zu einen Tag vor der Versammlung einreichen.
  • Ein Ermessen bleibt dem Vorstand allerdings noch hinsichtlich des „Wie“ der Beantwortung.

Nicht geklärt wurde, wie der Vorstand mit einer großen Anzahl von Fragen umzugehen hat. Eine Zusammenfassung von Fragen kommt in Betracht. Sollte dies nicht ausreichen, könnte eine Fragenobergrenze eine Option sein.

Antragsfiktion für Gegenanträge und Wahlvorschläge

Bisher hatten Aktionäre nicht immer die Möglichkeit, Gegenanträge und Wahlvorschläge in die Versammlung mit einfließen zulassen.

  • Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge nun von einer ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung angemeldeten Person rechtzeitig vor der Hauptversammlung eingereicht worden sind, gelten sie als in der Hauptversammlung gestellt.

Anfechtungsrechte der Aktionäre sind weiterhin eingeschränkt

Aktionäre sind nur zur Anfechtung berechtigt, wenn der Vorstand ihre Rechte im Rahmen einer virtuellen Versammlung vorsätzlich verletzt. Grob fahrlässige Verletzungen von Aktionärsrechten berechtigen dagegen nicht zur Anfechtung.