Fristlose Kündigung des Mietvertrages bei Nichtzahlung der Miete ist rechtens.
Dies gilt auch, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter unverschuldet nicht zur Zahlung in der Lage ist, weil das Amt nicht zahlt.
Dies gilt auch, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter unverschuldet nicht zur Zahlung in der Lage ist, weil das Amt nicht zahlt.
Wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, ist der Vermieter grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Aber wie ist die Rechtslage, wenn der Mieter sich um die Zahlungen der Miete bemüht hat?
2014 hat sich der BGH mit einem Fall beschäftigt, in dem der Mieter einen fristgerechten Antrag auf Unterstützung beim Sozialamt gestellt hat und dieser fälschlicherweise zunächst nicht bewilligt wurde.
In diesem Beitrag erklären wir, wie sich Vermieter in diesen Fällen richtig verhalten.
Der Beklagte war seit dem 01.12.2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Seit Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 zahlte der Mieter keine Miete mehr.
Nachdem ein neues Sozialamt für den Mieter zuständig geworden war, beantragte er dort fristgerecht die Übernahme seiner Miete durch das Amt.
Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Durch das Sozialgericht wurde das Sozialamt im April 2014 zur Zahlung der Mieten von Oktober 2013 bis März 2014 verurteilt.
In der Zwischenzeit hatte der Vermieter wegen rückständiger Mieten für Oktober 2013 bis März 2014, im März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Der Vermieter berief sich auf eine fristlose Kündigung nach §543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn…
In §543 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. A BGB ist geregelt, dass ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn…
Der Mieter berief sich darauf, dass er die Übernahme der Miete beim Sozialamt beantragt habe. Er habe sich ernsthaft darum bemüht, dass der Vermieter seine Miete bekommt.
Nach § 286 BGB kommt der Schuldner in Verzug, soweit für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Für die Mietzahlung ist ein Leistungszeitpunkt im Gesetz festgelegt.
Zahlt der Mieter die Miete nicht zum 3. Werktag eines Monats, ist er in Verzug.
Zum Kündigungszeitpunkt am 12. März 2014 hatte der Mieter für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 keine Miete gezahlt. Er war mit der Mietzahlung im Verzug.
Nach § 569 Abs.3 Nr.2 BGB wird der Mieter vor dem Verlust der Wohnung geschützt, wenn…
Die bloße Beantragung von Mietunterstützung ändert nichts daran, dass der Mieter in Verzug gerät, wenn er die Miete nicht pünktlich zahlt. Der BGH verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung.
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