Feiertag für Wohnungseigentümer und Verwalter?
Das Wohnungseigentümergesetz (WEG) soll nach 70 Jahren modernisiert werden. 10 Fragen dazu:
Das kostet Geld und erfordert Rechtskenntnisse: Grundsteuer, Gebühren, Grundbucheintrag, Unterhaltskosten und Modernisierung.
Wer eine Immobilie geerbt hat, begegnet einer Reihe von kostspieligen und rechtlich teilweise komplexen Aufgaben.
Als neue Eigentümer bzw. Immobilienerbe sollten Sie sich zügig in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen der Erbschein oder ggf. das notarielle Testament dem Amtsgericht vorgelegt werden.
Das Amtsgericht veranlasst den Eintrag ins Grundbuch.
Liegt ein Erbschein vor, ist die Änderung im Grundbuch ein Jahr lang gebührenfrei.
In jedem anderen Fall beträgt die Gebühr für eine Änderung im Grundbuch rund ein Prozent des Marktpreises.
Das kann – je nach Wert der Immobilie – schnell eine vierstellige Summe werden.
Wer die geerbte Immobilie nicht veräußern möchte, sollte den Eintrag im Grundbuch deshalb vor Ablauf der Jahresfrist ändern lassen.
So lässt sich viel Geld sparen.
Als neuer Eigentümer übernimmt man die Verantwortung dafür, dass keine Gefahren von der Immobilie ausgehen und niemand zu Schaden kommen kann.
Deshalb ist zu prüfen, ob beispielsweise überhängende Äste oder morsche Bäume die Nachbargrundstücke beeinträchtigen können.
Im Winter ist gegebenenfalls daran zu denken, angrenzende Gehwege von Schnee und Glatteis zu befreien.
Regelmäßig sollte auch die Funktionsfähigkeit der Heizung geprüft werden, um Schäden am Gebäude zu vermeiden.
Ist ausreichend Brennstoff vorhanden? Sind alle notwendigen Wartungsarbeiten erledigt?
Immobilienerben sollten die Kosten kalkulieren, die für den Unterhalt des Objekts anfallen, um nicht von unerwarteten Belastungen überrascht zu werden.
Für jede Immobilie sind regelmäßig Grundsteuer und Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Darüber hinaus können Kosten für Strom, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser sowie Verwaltung und Hausmeister anfallen.
Wenn die Immobilie Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, lohnt es, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen zu prüfen.
Diese können Beschlüsse über größere Sonderumlagen enthalten, für die der Erbe als neuer Eigentümer noch aufkommen muss.
Oft stehen bei geerbten Objekten Renovierungen an, weil Strom- und Wasserleitungen, Dach, Fenster, Bad oder Böden erneuerungsbedürftig sind.
Sinnvoll kann es zudem sein, die Raumaufteilung zu verändern.
Auch der energetische Zustand entspricht häufig nicht mehr dem heutigen Standard.
Er enthält konkrete Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen.
Soll das Objekt vermietet oder verkauft werden, verlangt der Gesetzgeber ohnehin einen Energieausweis.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilie geerbt
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Ein Maklervertrag, der eine Tätigkeit des Maklers nach sich zieht, kann typischerweise nicht nach den Vorschriften des Fernabsatzrechts widerrufen werden, auch wenn der Erstkontakt über das Internet zustande kommt.
Mittlerweile bieten Makler ihre Immobilien hauptsächlich auf den gängigen Immobilienportalen an. Oft sind Interessenten unsicher, ab wann sie einen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen haben.
Der BGH hat sich über die Jahre mehrfach mit Fällen beschäftigt, in denen der Käufer einer Immobilie bestritt, einen Maklervertrag geschlossen zu haben. Die Immobilie wurde auf einem Internetportal angeboten. Im Exposé der Immobilie wurde auf die Maklerprovision hingewiesen. Der Makler berief sich auf einen Maklervertrag und verlangte seine Provision.
Nach Ansicht des BGHs wird ein Maklervertrag deswegen in der Regel schon über die Ferne geschlossen und nicht erst zum Zeitpunkt der Besichtigung.
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit es sich bei Maklerverträgen um Fernabsatzverträge handelt.
Fernabsatzverträge sind Verträge…
Der BGH hat in seinem Urteil 2016 entschieden, dass der Maklervertrag ein Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ist (BGH 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Das Widerrufsrecht darf nicht erloschen sein.
Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht nach §356 Abs.4 BGB vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn…
Soweit der Dienstleister mit der Leistung begonnen hat und die Widerrufsfrist noch läuft, kann der Vertrag noch widerrufen werden.
Der BGH kam zu dem Schluss, dass in den vorliegenden Fällen der Maklervertrag wirksam widerrufen wurde. Die Kunden mussten die Maklerprovision nicht zahlen (BGH 2016 – I ZR 30/15 und I ZR 68/15).
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Ein Maklervertrag, der eine Tätigkeit des Maklers nach sich zieht, kann typischerweise nicht nach den Vorschriften des Fernabsatzrechts widerrufen werden, auch wenn der Erstkontakt über das Internet zustande kommt.
Welche Freiheiten genießen Mieter auf ihren Balkonen – und wo sind ihnen rechtliche Grenzen gesetzt?
Grundsätzlich kann das Grillen auf dem Balkon im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden.
Gerichtsurteile, die sich damit beschäftigen, wie oft auf Balkonen gegrillt werden darf, gehen in ihren Aussagen stark auseinander. Einen pauschalen Richtwert gibt es somit nicht.
Lärmbelästigungen nach 22 Uhr sind nicht gestattet. Auch wenn nach 22 Uhr nur selten laute Partys auf dem Balkon gefeiert werden, liegt trotzdem ein Verstoß vor (LG Düsseldorf 15.01.1990, 5 Ss (OWi) 475/89).
Die Nachbarn müssen gegenseitig rücksichtnehmen und eine Regelung nach Zeitabschnitten finden (BGH 16.01.2015 – V ZR 110/14).
Mieter dürfen den Balkon nach ihren Vorlieben gestalten, solange es sich um keine wesentlichen optischen oder baulichen Veränderungen handelt.
Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wäsche auf dem Balkon trocknen.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Sind solche Klauseln zulässig? Und was passiert, wenn Mieter aufgrund
von einem Notfall doch vor der Mindestmietdauer ausziehen wollen?
Für Mietverträge, in denen die Vereinbarung mithilfe eines Vordrucks, also nicht gemeinsam und individuell beschlossen wurde, gibt es die Möglichkeit, dass die Mindestmietzeit Vereinbarung unzulässig ist.
Es besteht die Möglichkeit, dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes nach § 543 oder § 569 BGB zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn dem Mieter das Festhalten an dem Mietvertrag nicht zugemutet werden kann. Die Gerichte entscheiden einzelfallabhängig, ob tatsächlich eine Unzumutbarkeit bejaht werden kann. In die Entscheidung werden auch die Interessen des Vermieters miteinbezogen.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Die Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Klagen, in denen entschieden werden muss, ob hoch betagten Mietern noch wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann.
Vor dem Landgericht Berlin ging es um die Kündigung des Mietvertrags einer 89-jährigen Frau.
Die Mieterin hatte die Wohnung gemeinsam mit ihrem zum Zeitpunkt der Gerichts-
verhandlung bereits verstorbenen Ehemann im Jahr 1997 bezogen. Der Mietvertrag wurde mit den Rechtsvorgängern der Vermieterin geschlossen.
2015 kündigte die neue Vermieterin den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf ihr hohes Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre tiefe Verwurzelung am Wohnort.
Zudem seien sie finanziell nicht in der Lage, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen (LG Berlin 25.05.2021 – 67 S 345/18).
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Mieterin aufgrund von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigt ist, in der Wohnung auf unbestimmte Zeit zu wohnen. Neben dem hohen Alter sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des langjährigen Mietverhältnisses von einer Verwurzelung am Wohnort ausgegangen werden müsse. Auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Mieterin kam es dem Gericht aus diesen Gründen nicht mehr an.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses würde die Mieterin nach der Auffassung des Gerichts in ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Das Interesse der Vermieterin würde sich dagegen auf einen „bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile“ beschränken (LG Berlin 25.05.2021 – 67 S 345/18).
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig die Gerichte.
Mitglieder einer WEG sollten sich deswegen regelmäßig über wichtige Urteile informieren!
Der Fall:
Vor dem Gericht ging es um eine Wohnungseigentumsanlage, die sich aus drei Einheiten zusammensetzt. Einheit Nr. 1 gehört den Eigentümern A und B gemeinschaftlich. Die Einheit Nr. 2 gehört den Eigentümern C und D je zur Hälfte und Einheit Nr. 3 gehört C.
Es ist unerheblich, ob C und D eine oder zwei Stimmen zustehen. Da nur C und D an der Versammlung teilgenommen haben, wäre die Mehrheit auch dann erreicht worden, wenn C und D insgesamt nur eine Stimme hätten (BGH 20.11.2020 – V ZR 64/20).
Im konkreten Fall stehen A und B sowie C und D je eine gemeinschaftliche Stimme zu. C ist jedoch noch Alleineigentümer der Einheit Nr. 3 und hat deswegen eine (alleinige) Stimme (BGH 20.11.2020 – V ZR 64/20).
Die Einladung von C und D wurde eigenmächtig ausgesprochen und ist somit grundsätzlich nicht zulässig.
Trotzdem ergibt sich daraus hier kein Anfechtungsgrund, da sich der Beschlussmangel nicht auf das Abstimmungsergebnis auswirkt.
Die Abstimmung wäre nicht anders ausgefallen, wenn C und D eine gerichtliche Ermächtigung zur Einladung oder eine Verurteilung von A und B einer Einladung zuzustimmen oder an ihr mitzuwirken, erwirkt hätten.
C und D stehen insgesamt zwei Stimmen zu, somit haben sie in jedem Fall die Mehrheit, da A und B gemeinsam nur eine Stimme haben (BGH 20.11.2020 – V ZR 64/20).
Mit Schreiben vom 4.9.2015 hatte die Verwalterin zu einer Eigentümerversammlung am 25.9.2015 eingeladen. Auf der Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer die Wiederbestellung der Verwalterin (BGH 20.11.2020 – V ZR 196/19).
Ladung ist ordnungsgemäß durch den Zeitpunkt der Absendung
Im konkreten Fall legte die Gemeinschaftsordnung fest, dass nicht der Zugang, sondern der Zeitpunkt der Absendung der Einladung ausschlaggebend ist, um die Ladung als ordnungsgemäß bezeichnen zu können.
Der BGH verwies die Sache an das zuständige Landgericht zurück, um zu prüfen, ob die Ladungen rechtzeitig versendet wurden (BGH 20.11.2020 – V ZR 196/19).
Vor dem BGH klagte ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die WEG. Der Wohnungseigentümer plante seine Wohnung an eine Familie mit vier Kindern im Alter zwischen zwei und acht Jahren zu vermieten.
Die restlichen Mitglieder der WEG wurden darüber im Juni 2015 informiert. Die anderen Eigentümer verlangten daraufhin den Mietvertragsentwurf, den der Kläger nicht herausgeben wollte. Das Gebäude umfasst drei Einheiten. Nach der Teilungserklärung dienen die Einheiten zu Wohnzwecken.
In dem Zeitraum zwischen dem 19.6.2015 und dem 31.10.2016 überließ der Kläger der Familie die Wohnung unentgeltlich, da die anderen WEG-Mitglieder der Vermietung nicht zustimmen wollten. Er klagte vor Gericht auf Erteilung der Zustimmung durch die anderen Eigentümer (BGH 25.11.2020 – V ZR 300/18).
Mietvertrag irrelevant für die Frage des UMgangs mit der WEG
Der Kläger hatte den anderen Wohnungseigentümern alle notwendigen Informationen über die zukünftigen Mieter zukommen lassen. Die Vorlage des Mietvertrages war aus Sicht des BGHs nicht notwendig.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vertrag in der Regel keine Informationen darüber enthält, ob sich der Mieter den Regeln der WEG tatsächlich entziehen wird.
Der Vermieter kann dem Mieter vertraglich Rechte einräumen, die über seine Befugnisse als Wohnungseigentümer hinausgehen. Seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Wohnungseigentümern bleiben jedoch bestehen (BGH 25.11.2020 – V ZR 300/18)
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Der Mieter muss die Wohnflächenangabe des Vermieters im Mietvertrag durch Beweise widerlegen und dazu wenigstens eine laienhafte Vermessung seiner Wohnung bieten.
Die jährliche Betriebskostenabrechnung kann schnell zu Unstimmigkeiten mit dem Mieter führen. Häufig ist den Vermietern nicht klar, ob sie die Abrechnung offenlegen und inwieweit sie die Daten der anderen Mieter schützen müssen.
Der Mieter muss für die Nachzahlung der Nebenkosten eine Frist von 30 Tagen einhalten. Der Vermieter kann bei deren Verstreichen mahnen, Einsicht in die Kostenaufstellung geben, Ratenzahlung erlauben, klagen oder – wenn die Verzögerung der Betriebskostennachzahlung grundlos oder selbstverschuldet durch den Mieter ist – den Mietvertrag kündigen.
Im konkreten Fall sollten die Mieter einer 94 m² großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus eine Nachzahlung von mehr als 5.000,00 € auf die Heizkosten leisten. Die Mieter verweigerten die Zahlung der Nachforderung und verlangten von Ihrem Vermieter, Ihnen zu Kontrollzwecken auch die Verbrauchswerte der Nachbarn zu übermitteln. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe der Daten und klagte auf Zahlung der Heizkosten (BGH VIII ZR 189/17).
Der BGH hat die Rechte der Mieter in diesem Punkt ausdrücklich gestärkt.
Der BGH hat im konkreten Fall das Begehren der Mieterin abgelehnt. Sie habe weder eine ausreichende Begründung vorgelegt noch eine Vermessung der Wohnung vorgenommen (BGH VIII ZR 181/16).
So lange dem Mieter die Einsicht in die Unterlagen verweigert wird, kann er die Nachzahlung verweigern (BGH VIII ZR 189/17)
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Das Wohnungseigentümergesetz (WEG) soll nach 70 Jahren modernisiert werden. 10 Fragen dazu:
Durch das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG will alle Bereiche des WEG umfassend modernisieren.
Die Rechtslage soll moderner und transparenter werden.
Eins ist klar – das WEMoG führt zu grundlegenden Änderungen – ob das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ein Fluch oder Segen ist, wird heftig diskutiert.
Vom Bundeskabinett beschlossen wurde die WEG-Reform bereits im Frühjahr 2020.
Wann genau das Modernisierungsgesetz in Kraft tritt, ist jedoch unklar.
Ein äußerst kontroverses Thema ist die Position des Verwalters.
Die Rechte des Verwalters ändern sich gravierend.
Doch was bedeutet das für die Eigentümer? Werden sie entmachtet?
Kritik äußert unter anderem der Vorsitzende des Ausschusses Miet- und Wohnrecht im Deutschen Anwaltverein, Michael Drasdo. Die Rolle des Verwalters werde aufgewertet, ohne dass sichergestellt sei, dass die erforderlichen Qualifikationen für das Amt vorhanden oder nachgewiesen werden.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium (CDU) bemängelt die nicht vorhandenen Regulierungen und fordert einen Sachkundenachweis.
Das WEMoG sieht vor, dass…
Die Eigentümerversammlung und der Erlass von Beschlüssen werden in Zukunft auch online stattfinden können. Eine große Erleichterung, gerade in Zeiten von Covid-19!
Kritische Stimmen befürchten, dass durch die einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung finanzschwächere Eigentümer gegenüber großen Investoren benachteiligt werden könnten.
Wie sich die Regelungen in der Praxis gestalten, bleibt abzuwarten.
Schon jetzt haben Eigentümer einen Anspruch auf
Mit der Reform kommt ein Anspruch auf Schaffung eines Glasfaseranschlusses bis in die Eigentumswohnung hinzu.
Die Kosten für die baulichen Maßnahmen trägt der jeweilige Eigentümer.
Info: Die Kostenübernahme ist nicht frei von Kritik!
Kritiker bemängeln, dass die Kostenübernahme nicht weitreichend genug geregelt sei.
Zwar würde die Reform z. B. eine Kostenregelung für Elektroladestationen enthalten, wer die Kosten für die notwendigen Leitung zu tragen habe, stehe jedoch in den Sternen.
Auch Mieter haben einen Anspruch auf die baulichen Maßnahmen. In diesem Fall haben sie die Kosten zu tragen.
Bis jetzt ist nicht klar, ob die Kritik zu Nachbesserungen am Gesetzestext führen wird.
Fest steht, dass das WEMoG für Eigentümergemeinschaften manches erleichtern könnte.
Wie sich die Regelungen in der Praxis auswirken, bleibt abzuwarten.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Sparen Sie Geld, Zeit und Energie durch die korrekte Vorgehensweise.
Diese können teilweise kompliziert und kostspielig werden.
Wenn Sie die folgenden Aspekte beachten, können sie Geld und Zeit sparen und Risiko minimieren.
Wer eine Immobilie erbt, sollte sich schnellstmöglich in das Grundbuch eintragen lassen.
Was ist ein Grundbuch?
Im Grundbuch stehen alle Informationen über ein Grundstück, eine Immobilie oder ein Flurstück. Das bedeutet, dass auch Sie als neuer Eigentümer in dieses Grundbuch eingetragen werden müssen.
Sie sparen viel Geld, wenn Sie sich im ersten Jahr nach Erhalt des Erbscheines im Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen lassen.
Ein Immobilienerbe erbt mit der Immobilie auch neue Verantwortung.
Als Immobilienerbe übernehmen Sie die Verantwortung dafür, dass keine Gefahr von der Immobilie ausgeht und niemand zu einem Schaden kommt.
Folgende Fragen müssen Sie klären: Sind
Um Kosten von vornherein realistisch einzuschätzen, sollten Sie vorab die Kosten für den Unterhalt der Immobilie kalkulieren. Das betrifft sämtliche sog. Betriebskosten wie z. B.
Für Modernisierung, Vermietung oder Verkauf der Immobilie ist i. d. R. ein sog. bedarfsorientierter Energieausweis notwendig.
Ein Energieausweis enthält zum einen Daten zu den anfallenden Energiekosten und zum anderen Vorschläge für Modernisierungsmaßnahmen.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhörung
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung
Müssen Grundstückseigentümer in Chemnitz Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet zahlen?
Informationen Ihrer Fachanwältin für Immobilien und WEG-Recht in Sachsen
Zunächst hat die Stadt Chemnitz für verschiedene Gebiete eine förmliche Sanierungssatzung erlassen. Darin wurde das Sanierungsgebiet in seiner jeweiligen räumlichen Ausdehnung festgelegt (§ 142 BauGB).
Danach führte sie Sanierungsmaßnahmen durch, wie z. B. der Abriss von Gebäuden, die Verlagerung oder Änderung von Betrieben, Neuaufteilung von Grundstücken u. ä.
Dies ist schwer verständlich und für alle Nichtjuristen ungerecht.
Erwarten würde der Grunstücksbesitzer umgekehrt, von der Kommune Geld zu erhalten, weil ein Großteil dieser Maßnahmen in den Sanierungsgebieten von den Grundstückseigentümern erbracht wurde.
1. Es lag ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet vor,
2. Die jeweilige Sanierungssatzung wurde gemäß § 162 BauGB aufgehoben,
3. Die Bodenwerte der Grundstücke im Sanierungsgebiet haben sich erhöht.
4. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Sanierung und der Bodenwerterhöhung des Grundstücks.
Nach § 154 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer eines in einem förmlichen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks denjenigen Geldbetrag zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.
Unter Umständen hat der Eigentümer Anspruch auf Herabsetzung, z. B. bei zulässigen Eigenmaßnahmen des Grundstückseigentümers, die zu einer Werterhöhung geführt haben. Zu berücksichtigen sind die §§ 26 und 28 WertVO.
Jeder Grundstückseigentümer, der einen Bescheid erhält, in dem Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, hat das Recht, diesen prüfen zu lassen.
Er muss rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Eine entsprechende Belehrung muss dem Bescheid beigefügt sein.
Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungspflicht bleibt im Zweifel zunächst bestehen, und es fallen bei Überschreiten des festgelegten Zahlungsziels Säumniszuschläge an.
Ihre Fachanwältin in Chemnitz
für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 371 909872-11
Frau Kristin Schwotzer hilft ihnen weiter.
Email: info@neuerburg-peters.de
Wir helfen außerdem bei diesen Themen:
Lesetipp:
Die schwarzen Rechts-Vokabeln finden Sie im Text links erklärt:
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anspruch
Berliner Modell
Beschlagnahme
Beweislast
Bürgschaft
Darlegungslast
Eigenbedarf
Eigentümer der Immobilie
Eigentümergemeinschaft
Eigentümerversammlung
Eigentumsaufgabe
Eigentumswohnung
Eintrag ins Grundbuch
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geräuschbelästigung
Geschäftsraummietvertrag
Grundbuch
Grundstücks-Kaufvertrag
Haftung
Immobilienhandel
Immobilien-Kaufvertrag
Immobilienverkauf durch den Makler
Mängelrüge
Mietnomaden
Räumung
Sachverständigen-Gutachten
Verkehrswert der Immobilie
Verwertung der Immobilie
Wert der Immobilie
Zwangsversteigerung der Immobilie
Zwangsversteigerung der Wohnung