BGH: Die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist nicht gestattet, wenn sie die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.
BGH: Die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist nicht gestattet, wenn sie die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert.
Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss.
Der Klägerin steht seit 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu.
Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserklärung als Wohnung ausgewiesen
Vertragstext: „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“.
Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum, wobei er seit 2007 zwei Neuvermietungen vorgenommen hat.
Die Klägerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen.
Die Vermietung von Wohnraum ist für Eigentümer sehr lukrativ.
Allerdings ist nicht jeder Gebäudeteil für diesen Zweck vorgesehen. Wie bindend ist die Nutzungsbeschreibung von Gebäuden?
Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft vermietete sein Teileigentum im Souterrain als Wohnraum. Ausgewiesen war die Souterraineinheit als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“.
Nach 2007 erfolgten zwei Neuvermietungen.
Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft klagten gegen diese Nutzung.
Der Beklagte berief sich auf die Verjährung der Ansprüche. Er selbst habe das Souterrain ab 1980 zu Wohnzwecken genutzt. Seit 1986 würde er die Einheit zu Wohnzwecken vermieten.
In erster Instanz wurde der Eigentümer/Vermieter dazu verurteilt, die Nutzung bzw. Vermietung des Souterrains als Wohnraum zu unterlassen (BGH 2015- V ZR 178/14).
Laut BGH ist die dauerhafte Zweckentfremdung des Souterrains nicht zulässig.
Die Hobbyräume dürfen nicht dauerhaft als Wohnraum genutzt werden, wenn die Anlage so um eine weitere Wohneinheit vergrößert wird.
Der Bundesgerichthof hat den Unterlassungsanspruch bestätigt (BGH 2015- V ZR 178/14).
Die Verjährung richtet sich nach §199 Absatz 5 BGB.
Eine Verwirkung nach §242 BGB liegt vor, wenn…
Der BGH verneinte eine Verwirkung nach §242 BGB (BGH 2015- V ZR 178/14).
Die Neuvermietung begründen neue Störungen im Sinne von §1004 BGB und §15 Absatz 3 WEG.
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