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Können Gesellschafterlisten mit vertraulichen Dokumenten aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigte sich mit einem Fall, in dem eine Gesellschafterliste mit einem Erbschein beim Handelsregister eingereicht wurde.
Können unrichtige Gesellschafterlisten gelöscht werden?

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Zum Fall:

Bei einer GmbH kam es zu einem Gesellschafterwechsel. Da ein Gesellschafter ver-
storben war, hatte der Geschäftsführer, welcher durch einen Notar vertreten wurde, eine aktuelle Gesellschafterliste bei dem elektronischen Handelsregister eingereicht und einen Erbschein übermittelt.
In der Liste wurde die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin aufgeführt. Nachdem das Registergericht die Gesellschafterliste und den Erbschein in den elektronischen Registerordner der GmbH eingestellt hatte, wehrte sich eine Erbin gegen dieses Vor-
gehen. Sie argumentierte, dass der Erbschein ein vertrauliches Dokument sei, welches nicht öffentlich einsehbar sein dürfe.
Das Registergericht entgegnete, dass es nicht befugt sei, Gesellschafterlisten aus dem Registerordner zu löschen, weil sich sonst der Rechtsverkehr kein vollständiges Bild über die Historie der Gesellschafterverhältnisse machen könne (OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 89/20).

Kann eine Gesellschafterliste aus dem Handels-
register gelöscht oder berichtigt werden?

  • Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht Eintragungen, die wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllen und deswegen unzulässig sind, durch die Eintragung eines Vermerks löschen.
  • Ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 FamFG bezieht sich jedoch auf Eintragungen und nicht auf bloße Verwahrungen oder Hinterlegungen.
  • Gesellschafterlisten werden im Handelsregister hinterlegt, aber nicht eingetragen. Wenn ein vertrauliches Dokument, wie z.B. der Erbschein fälschlicherweise beigelegt wurde, besteht trotzdem keine Möglichkeit, die Gesellschafterliste zu löschen oder zu korrigieren.

Was kann unternommen werden, wenn inhaltlich unzutreffende Gesellschafterlisten eingereicht worden sind?

Auch unrichtige Gesellschafterlisten begründen die Legitimationswirkung für Personen, die in der Liste als Gesellschafter aufgezählt werden. Die benannten Personen sind somit zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt.

  • Die unrichtige Gesellschafterliste kann durch das Einreichen einer korrigierten Liste ersetzt werden.
  • Die Geschäftsführung oder ein an der Korrektur beteiligter Notar können die neue Gesellschafterliste einreichen.
  • Die Richtigstellung gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft (OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 89/20).