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Die Haftung von Führungskräften

Geschäftsführern von GmbHs, Vorständen und leitenden Angestellten ist oft nicht klar, wie schnell
sie persönlich haften und welche Konstellationen in der Praxis besonders relevant sind. Informierte
Führungskräfte können Haftungsszenarien vorausschauend vermeiden!

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Wann haftet ein leitender Angestellter?

Leitende Angestellte haften gegenüber dem Unternehmen bereits für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, wenn der verursachte Schaden mit einer Tätigkeit zusammen-
hängt, die für ihre Position charakteristisch ist. Demnach ist ihr Haftungsrisiko höher als das Haftungsrisiko von einfachen Arbeitnehmern.

Als leitender Angestellter wird bezeichnet, wer …

  • befugt ist, dauerhaft selbstständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen,
  • Generalvollmacht oder Prokura innehat oder
  • sonst aufgrund seiner fachlichen Qualifikation Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes von Bedeutung sind (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer haftet im Innenverhältnis (gegenüber der GmbH), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Geschäftsführer muss bei der Ausführung von Aufgaben nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt haben, die von einem ordentlichen Geschäftsmann erwartet werden kann.
  • Der Geschäftsführer muss die Handlung zu verschulden haben.
  • Der GmbH muss durch dieses Handeln ein Schaden entstanden sein.

Beispielsweise kommt eine Innenhaftung bei einem Betrug, Untreue oder Insolvenz-
straftaten in Betracht.

Daneben ist auch eine Haftung im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) möglich.

  • Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn die GmbH Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Verpflichtungen bestehen regelmäßig gegenüber Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträgern.
  • Eine persönliche Haftung ist auch möglich, wenn der Geschäftsführer bei Geschäften nicht ausreichend deutlich macht, dass er nicht für sich persönlich, sondern für die GmbH tätig ist.

Wann haftet der Vorstand einer AG?

Anders als der GmbH Geschäftsführer unterliegt der Vorstand keinen Weisungen der Gesellschafter. Er entscheidet weitgehend weisungsfrei und selbstständig über die Art und Weise des Fortgangs der Geschäfte. Die Unabhängigkeit des Vorstandes bringt jedoch auch eine Menge Pflichten mit sich.

  • Die Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  • Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied auferlegt.
  • Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch.

Können die Aufgaben des Vorstandes auf einzelne Mitglieder übertragen werden und wie wirkt sich das auf die Haftung aus?

Die Aufgaben des Vorstandes können auf einzelne Mitglieder verteilt werden. Häufig findet eine funktionsbezogene Aufteilung nach den jeweiligen Bereichen statt (z. B. Finanzierung/ Buchhaltung, Einkauf/ Verkauf etc.).

Allerdings gilt weiterhin der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit. Die Abgrenzung einzelner Aufgabenbereiche schließt deswegen nicht aus, dass ein Vorstandsmitglied für die Fehler anderer Vorstandsmitglieder haften muss.

In welchen Bereichen kommt es häufig zu einer Haftung von Führungskräften?

Eine persönliche Haftung kommt beispielsweise beifolgenden Szenarien in Betracht.

  • Wenn maßgebliche Geschäftsentscheidungen auf nicht objektiv angemessener Informationsgrundlage getroffen werden.
  • Wenn unternehmensinterne Regelungen nicht befolgt werden (Satzungen, Geschäftsordnungen, Anstellungsverträge, Richtlinien, Betriebsanweisungen etc.).
  • Wenn der Organisationspflicht nicht ausreichend nachgekommen wird und keine ausreichenden Delegationsstrukturen geschaffen werden oder Aufgaben an unkompetente Personen delegiert werden.
  • Wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird.
  • Wenn der Vorstand oder der Geschäftsführer ihrer finanziellen Verantwortung nicht ausreichend nachkommen (z. B. der Liquiditätskotrolle der Gesellschaft).

Welche Pflichten müssen Arbeitgeber typischerweise gegenüber ihren Arbeitnehmern erfüllen?

Folgende Arbeitsschutzpflichten sollten Führungskräfte kennen, um eine Haftung zu vermeiden!

  • Nach §§ 3, 4, 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter getroffen werden. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen ist ebenfalls durchzuführen. Verantwortlich sind neben dem Arbeitgeber unter anderem auch Personen, die das Unternehmen leiten oder denen bestimmte Befugnisse im Betrieb übertragen worden sind.
  • Nach § 618 BGB müssen Vorkehrungen in Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften getroffen werden, um Dienstleistende vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, die sich aus der Natur der Dienstleistung ergeben.
  • 1 des Arbeitssicherungsgesetzes (ASiG) legt fest, dass der Arbeitgeber unter Umständen auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu gewährleisten.
  • 21 SGB VII regelt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, Maßnahmen zu treffen, um Berufsunfälle zu vermeiden und Erste Hilfe zu gewährleisten.

Können Arbeitsschutzmaßnahmen auf Mitarbeiter übertragen werden?

Arbeitsschutzpflichten können auch auf Mitarbeiter übertragen werden. Allerdings sollte die Übertragung schriftlich geregelt werden und die Pflicht konkret ausformuliert sein. Für Unklarheiten haftet der Arbeitgeber!