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Können Gesellschafterlisten mit vertraulichen Dokumenten aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigte sich mit einem Fall, in dem eine Gesellschafterliste mit einem Erbschein beim Handelsregister eingereicht wurde.
Können unrichtige Gesellschafterlisten gelöscht werden?

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Zum Fall:

Bei einer GmbH kam es zu einem Gesellschafterwechsel. Da ein Gesellschafter ver-
storben war, hatte der Geschäftsführer, welcher durch einen Notar vertreten wurde, eine aktuelle Gesellschafterliste bei dem elektronischen Handelsregister eingereicht und einen Erbschein übermittelt.
In der Liste wurde die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin aufgeführt. Nachdem das Registergericht die Gesellschafterliste und den Erbschein in den elektronischen Registerordner der GmbH eingestellt hatte, wehrte sich eine Erbin gegen dieses Vor-
gehen. Sie argumentierte, dass der Erbschein ein vertrauliches Dokument sei, welches nicht öffentlich einsehbar sein dürfe.
Das Registergericht entgegnete, dass es nicht befugt sei, Gesellschafterlisten aus dem Registerordner zu löschen, weil sich sonst der Rechtsverkehr kein vollständiges Bild über die Historie der Gesellschafterverhältnisse machen könne (OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 89/20).

Kann eine Gesellschafterliste aus dem Handels-
register gelöscht oder berichtigt werden?

  • Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht Eintragungen, die wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllen und deswegen unzulässig sind, durch die Eintragung eines Vermerks löschen.
  • Ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 1 FamFG bezieht sich jedoch auf Eintragungen und nicht auf bloße Verwahrungen oder Hinterlegungen.
  • Gesellschafterlisten werden im Handelsregister hinterlegt, aber nicht eingetragen. Wenn ein vertrauliches Dokument, wie z.B. der Erbschein fälschlicherweise beigelegt wurde, besteht trotzdem keine Möglichkeit, die Gesellschafterliste zu löschen oder zu korrigieren.

Was kann unternommen werden, wenn inhaltlich unzutreffende Gesellschafterlisten eingereicht worden sind?

Auch unrichtige Gesellschafterlisten begründen die Legitimationswirkung für Personen, die in der Liste als Gesellschafter aufgezählt werden. Die benannten Personen sind somit zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt.

  • Die unrichtige Gesellschafterliste kann durch das Einreichen einer korrigierten Liste ersetzt werden.
  • Die Geschäftsführung oder ein an der Korrektur beteiligter Notar können die neue Gesellschafterliste einreichen.
  • Die Richtigstellung gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft (OLG Brandenburg, 14.04.2021 – 7 W 89/20).

Das ändert sich für virtuelle Haupt- und Gesellschafterversammlungen

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) ist durch die damit zusammenhängende Ein-
führung von virtuellen Haupt- und Gesellschafterversammlungen bekannt geworden.

Nun wurde das Gesetz bis Ende 2021 verlängert und durch den Gesetzgeber modifiziert.

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Fragemöglichkeit wird zu Fragerecht

Das Gesetz sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass der Vorstand in virtuellen Versammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob er auf Aktionärsfragen antwortet.

  • Die neue Fassung verpflichtet den Vorstand dazu, alle fristgerecht eingereichten Fragen in der virtuellen Versammlung zu beantworten.

Änderung der Einreichungsfrist für Fragen

Bisher konnte der Vorstand vorgeben, dass Fragen bis zu zwei Tagen vor der Versammlung eingereicht werden durften.

  • Durch die gesetzlichen Änderungen können Aktionäre nun Fragen bis zu einen Tag vor der Versammlung einreichen.
  • Ein Ermessen bleibt dem Vorstand allerdings noch hinsichtlich des „Wie“ der Beantwortung.

Nicht geklärt wurde, wie der Vorstand mit einer großen Anzahl von Fragen umzugehen hat. Eine Zusammenfassung von Fragen kommt in Betracht. Sollte dies nicht ausreichen, könnte eine Fragenobergrenze eine Option sein.

Antragsfiktion für Gegenanträge und Wahlvorschläge

Bisher hatten Aktionäre nicht immer die Möglichkeit, Gegenanträge und Wahlvorschläge in die Versammlung mit einfließen zulassen.

  • Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge nun von einer ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung angemeldeten Person rechtzeitig vor der Hauptversammlung eingereicht worden sind, gelten sie als in der Hauptversammlung gestellt.

Anfechtungsrechte der Aktionäre sind weiterhin eingeschränkt

Aktionäre sind nur zur Anfechtung berechtigt, wenn der Vorstand ihre Rechte im Rahmen einer virtuellen Versammlung vorsätzlich verletzt. Grob fahrlässige Verletzungen von Aktionärsrechten berechtigen dagegen nicht zur Anfechtung.

Rechtsanwalt
Gerit Niebergall

Spezialist für Baurecht und Gesellschaftsrecht

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Die Haftung von Führungskräften

Geschäftsführern von GmbHs, Vorständen und leitenden Angestellten ist oft nicht klar, wie schnell
sie persönlich haften und welche Konstellationen in der Praxis besonders relevant sind. Informierte
Führungskräfte können Haftungsszenarien vorausschauend vermeiden!

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Wann haftet ein leitender Angestellter?

Leitende Angestellte haften gegenüber dem Unternehmen bereits für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, wenn der verursachte Schaden mit einer Tätigkeit zusammen-
hängt, die für ihre Position charakteristisch ist. Demnach ist ihr Haftungsrisiko höher als das Haftungsrisiko von einfachen Arbeitnehmern.

Als leitender Angestellter wird bezeichnet, wer …

  • befugt ist, dauerhaft selbstständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen,
  • Generalvollmacht oder Prokura innehat oder
  • sonst aufgrund seiner fachlichen Qualifikation Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes von Bedeutung sind (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG).

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer haftet im Innenverhältnis (gegenüber der GmbH), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Geschäftsführer muss bei der Ausführung von Aufgaben nicht die Sorgfalt an den Tag gelegt haben, die von einem ordentlichen Geschäftsmann erwartet werden kann.
  • Der Geschäftsführer muss die Handlung zu verschulden haben.
  • Der GmbH muss durch dieses Handeln ein Schaden entstanden sein.

Beispielsweise kommt eine Innenhaftung bei einem Betrug, Untreue oder Insolvenz-
straftaten in Betracht.

Daneben ist auch eine Haftung im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) möglich.

  • Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn die GmbH Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Verpflichtungen bestehen regelmäßig gegenüber Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträgern.
  • Eine persönliche Haftung ist auch möglich, wenn der Geschäftsführer bei Geschäften nicht ausreichend deutlich macht, dass er nicht für sich persönlich, sondern für die GmbH tätig ist.

Wann haftet der Vorstand einer AG?

Anders als der GmbH Geschäftsführer unterliegt der Vorstand keinen Weisungen der Gesellschafter. Er entscheidet weitgehend weisungsfrei und selbstständig über die Art und Weise des Fortgangs der Geschäfte. Die Unabhängigkeit des Vorstandes bringt jedoch auch eine Menge Pflichten mit sich.

  • Die Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  • Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied auferlegt.
  • Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch.

Können die Aufgaben des Vorstandes auf einzelne Mitglieder übertragen werden und wie wirkt sich das auf die Haftung aus?

Die Aufgaben des Vorstandes können auf einzelne Mitglieder verteilt werden. Häufig findet eine funktionsbezogene Aufteilung nach den jeweiligen Bereichen statt (z. B. Finanzierung/ Buchhaltung, Einkauf/ Verkauf etc.).

Allerdings gilt weiterhin der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit. Die Abgrenzung einzelner Aufgabenbereiche schließt deswegen nicht aus, dass ein Vorstandsmitglied für die Fehler anderer Vorstandsmitglieder haften muss.

In welchen Bereichen kommt es häufig zu einer Haftung von Führungskräften?

Eine persönliche Haftung kommt beispielsweise beifolgenden Szenarien in Betracht.

  • Wenn maßgebliche Geschäftsentscheidungen auf nicht objektiv angemessener Informationsgrundlage getroffen werden.
  • Wenn unternehmensinterne Regelungen nicht befolgt werden (Satzungen, Geschäftsordnungen, Anstellungsverträge, Richtlinien, Betriebsanweisungen etc.).
  • Wenn der Organisationspflicht nicht ausreichend nachgekommen wird und keine ausreichenden Delegationsstrukturen geschaffen werden oder Aufgaben an unkompetente Personen delegiert werden.
  • Wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird.
  • Wenn der Vorstand oder der Geschäftsführer ihrer finanziellen Verantwortung nicht ausreichend nachkommen (z. B. der Liquiditätskotrolle der Gesellschaft).

Welche Pflichten müssen Arbeitgeber typischerweise gegenüber ihren Arbeitnehmern erfüllen?

Folgende Arbeitsschutzpflichten sollten Führungskräfte kennen, um eine Haftung zu vermeiden!

  • Nach §§ 3, 4, 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter getroffen werden. Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen ist ebenfalls durchzuführen. Verantwortlich sind neben dem Arbeitgeber unter anderem auch Personen, die das Unternehmen leiten oder denen bestimmte Befugnisse im Betrieb übertragen worden sind.
  • Nach § 618 BGB müssen Vorkehrungen in Räumen, Vorrichtungen und Gerätschaften getroffen werden, um Dienstleistende vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, die sich aus der Natur der Dienstleistung ergeben.
  • 1 des Arbeitssicherungsgesetzes (ASiG) legt fest, dass der Arbeitgeber unter Umständen auch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen muss, um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu gewährleisten.
  • 21 SGB VII regelt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, Maßnahmen zu treffen, um Berufsunfälle zu vermeiden und Erste Hilfe zu gewährleisten.

Können Arbeitsschutzmaßnahmen auf Mitarbeiter übertragen werden?

Arbeitsschutzpflichten können auch auf Mitarbeiter übertragen werden. Allerdings sollte die Übertragung schriftlich geregelt werden und die Pflicht konkret ausformuliert sein. Für Unklarheiten haftet der Arbeitgeber!

Rechtsanwalt
Gerit Niebergall

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Eine eigenständige Risikoanalyse kann von einem Aufsichtsratsmitglied erwartet werden!

Wie wirkt es sich auf den Entlastungsbeschluss aus, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates zugibt, das Vorgehen des
Unternehmens nicht angemessen erfassen und beurteilen zu können? Diese Problematik ergab sich nach der
gescheiterten VW Übernahme durch Porsche. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Frage auf den Grund gegangen!

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Das OLG Stuttgart beschäftigt sich mit den „Sardinien-Äußerungen“

Vor dem OLG Stuttgart versuchte eine Aktionärin der Porsche Automobil Holding SE den Entlastungsbeschluss des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2008/2009 anzufechten. Dieser war am 21.01.2010 gefasst worden.
Die Klägerin rügte unter anderem Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates durch die sogenannten „Sardinien-Äußerungen“.
Hon-Prof. Dr. techn. h.c. Ferdinand K. Piëch (Mitglied des Aufsichtsrates) räumte vor der Presse ein, dass er Schwierigkeiten dabei habe, das Optionsgeschäft von Porsche einzuschätzen und die möglichen Risiken abzuwägen (OLG Stuttgart 29.02.2012, 20 U 3/11).

Besteht eine Pflicht zur Risikoanalyse?

In § 111 Abs. 1 AktG ist eine sogenannte Kardinalspflicht des Aufsichtsrates geregelt; die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Die Intensität und die Art der Überwachung müssen einzelfallabhängig beurteilt werden.

  • Bei wichtigen Geschäften reicht es nicht, wenn der Aufsichtsrat sich auf Informationen des Vorstandes verlässt.
  • Je risikoreicher ein Geschäft ist, umso stärker hat der Aufsichtsrat das Geschäft zu überwachen.
  • Der Sachverhalt muss durch den Aufsichtsrat selbstständig erfasst werden (OLG Stuttgart 29.02.2012, 20 U 3/11).

Ist auch jedes Aufsichtsratsmitglied für sich zur Überwachung der Geschäftsführung verpflichtet?

    • Die Überwachungspflicht betrifft nicht nur den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, sondern auch die einzelnen Mitglieder.

Das Gericht war der Meinung, dass Piëch, soweit seine Äußerung der Wahrheit entsprach, die Überwachungspflicht aus § 111 Abs. 1 AktG verletzt hat (OLG Stuttgart 29.02.2012, 20 U 3/11).

Wie ist die rechtliche Lage, wenn die Aussagen des Aufsichtsratsmitgliedes nicht den Tatsachen ent-
sprochen haben?

Selbst wenn es sich bei den Aussagen Piëchs um eine „kritisch-pointierte Meinungsäußerung“ gehandelt hat, ist eine Pflichtverletzung gegeben.

  • Ein verständiger Empfänger wird durch die Aussage den Eindruck bekommen, dass die Risiken des Optionsgeschäftes für niemanden abschätzbar sind, wenn schon ein erfahrenes Aufsichtsratsmitglied dazu nicht in der Lage ist.
  • Da die Aussage gegenüber der Presse getätigt wurde, konnte sie entsprechend verbreitet werden.
  • Die Kreditwürdigkeit der Porsche Automobil Holding SE wurde somit zumindest nach § 824 BGB gefährdet (OLG Stuttgart 29.02.2012, 20 U 3/11).

Im konkreten Fall ging das OLG Stuttgart unabhängig davon, ob die Aussagen Piëchs inhaltlich zutreffend waren, von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Aufgrund der Eindeutigkeit einer Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitgliedes erklärte das Gericht den Entlastungsbeschluss, der sich auf den gesamten Aufsichtsrat bezogen hatte, für nichtig (OLG Stuttgart 29.02.2012, 20 U 3/11).

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Die Immobilien-GbR bürgt Haftungsrisiken

Immobilien- GbRs sind in Deutschland weitverbreitet. Häufig gründen Familien eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, um die Immobilie der Familie zu verwalten. Die eigentliche Verwaltung übernimmt ein damit
beauftragter Gesellschafter, während sich die restlichen Gesellschafter/ Familienmitglieder die Mieterträge
auszahlen lassen. Wer keinen Überblick über die Verwaltung und die Verbindlichkeiten der GbR hat, könnte
dies im Nachhinein jedoch bitter bereuen – auch Jahre nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft haften
GbR Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen!

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Haftet ein ausgeschiedener GbR-Gesellschafter für Verbindlichkeiten?

Zum Fall
Eine aus drei Personen bestehende GbR war als WEG-Mitglied tätig. In dem Gesell-
schaftsvertrag wurde geregelt, dass ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet, wenn über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
2002 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet und 2009 beendet. Der insolvente Gesellschafter ist demnach im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden.
2017 wurde im Grundbuch eingetragen, das der Gesellschaftsanteil des ausge-
schiedenen Gesellschafters den Mitgesellschaftern der GbR angewachsen ist. Über Jahre hinweg verlangte die WEG keine Hausgeldvorzahlungen.
Ab dem Jahr 2013 wurden allerdings monatliche Zahlungen in Höhe von 495 Euro beschlossen. Die Beiträge wurden von der GbR nicht gezahlt und summierten sich für die Jahre 2013 und 2014 auf ca. 10.000 Euro.
Die WEG verklagte die aus nur noch zwei Personen bestehende GbR sowie den ausgeschiedenen Ex-Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung des ausstehenden Geldbetrages (BGH, Urteil vom 03.07.2020 – V ZR 250/19).

Wie haften die Gesellschafter einer GbR?

  • Die Gesellschafter einer GbR haften als Gesamtschuldner unbegrenzt und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
  • Gläubiger können somit auch auf das Privatvermögen der GbR-Gesellschafter zurückgreifen.

Haftet auch ein ausgeschiedener Gesellschafter für spätere Verbindlichkeiten?

Nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), wenn sie…

  • vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und zumindest gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Verbindlichkeiten gelten als „bis dahin begründet“, wenn ihre Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist.

Die Regelung zielt darauf ab, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht zeitlich unbegrenzt haften muss, wenn er keinen Einfluss mehr auf das Vorgehen der Gesellschaft hat und auch nicht mehr von der Gesellschaft durch Gegenleistungen profitiert. Gleichzeitig soll durch die Nachhaftung sichergestellt werden, dass die Interessen der Gesellschaftsgläubiger gewahrt werden.

Im konkreten Fall sind die Verbindlichkeiten Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Erwerb des Wohnungseigentums durch die GbR entstanden. Wohnungseigentümer schulden ab dem Eigentumserwerb anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung.
Für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist unerheblich, dass die Beschlüsse zur Beitragserhebung erst nach seinem Ausscheiden verabschiedet wurden, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 03.07.2020 – V ZR 250/19).

Ab wann beginnt die 5 Jahres Frist der Nachhaftung?

Die Frist beginnt mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft.

  • Vor dem Gericht konnte nicht bewiesen werden, dass die WEG im Jahr 2002 bereits Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters hatte.
  • Von einer Kenntnisnahme kann ohne entsprechende anderweitige Darlegung zumindest ab dem Eintragen des Ausscheidens im Grundbuch im Jahr 2017 ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 03.07.2020 – V ZR 250/19).

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Aktiengesellschaft
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