Arbeitgeber darf die Note „befriedigend“ ohne Begründung vergeben
Doch welche Ansprüche dürfen Arbeitnehmer bei der Leistungsbewertung stellen?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht 2014 beschäftigt und klare Maßstäbe aufgestellt.
Doch welche Ansprüche dürfen Arbeitnehmer bei der Leistungsbewertung stellen?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht 2014 beschäftigt und klare Maßstäbe aufgestellt.
Arbeitszeugnisse haben in Deutschland in Einstellungsverfahren einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund erhoffen sich Arbeitnehmer gute Bewertungen.
Leicht kann es deswegen zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen.
Die Klägerin war ein Jahr als Bürokraft in einer Zahnarztpraxis angestellt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin ein Arbeitszeugnis, in dem es hieß, dass die Arbeitnehmerin ihre Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt habe.
Im vorliegenden Fall urteilte das BAG, dass die Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ als befriedigende Note eingestuft werden kann (BAG 2014 – 9 AZR 584/13).
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 Abs. 1 GewO geregelt. Der Arbeitnehmer kann nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. In diesem ist seine Leistung und sein Verhalten zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hat das BAG die Sache zur Tatsachenprüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die von der Arbeitnehmerin vorgebrachten Gründe für eine bessere Bewertung sollen von jenem Gericht untersucht werden (BAG 2014 – 9 AZR 584/13).
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