Sind grundlos befristete Arbeitsverträge unwirksam?
Bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen ist Vorsicht geboten! Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat sich gravierend geändert.
Bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen ist Vorsicht geboten! Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat sich gravierend geändert.
Sachgrundlose Befristungen, also Befristungen ohne die Angabe eines sachlichen Grundes, bieten Arbeitgebern in Arbeitsverträgen die Möglichkeit, flexibel auf Entwicklungen zu reagieren.
Gerade in Krisenzeiten wie der Covid-19 Pandemie greifen Unternehmer gerne auf die Möglichkeit zurück, Arbeitsverträge zu befristen.
Das Bundesarbeitsgericht und der Gesetzgeber sehen sachgrundlose Befristungen allerdings kritisch und wollen die Verwendung einschränken.
Das BAG sieht die sachgrundlose Befristung kritisch: Sind befristete Arbeitsverträge unwirksam?
Bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen ist Vorsicht geboten! Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat sich gravierend geändert.
Der Kläger war vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 und acht Jahre später vom 19.08.2013 bis zum 28.02.2014 bei der Beklagten befristet tätig. 2014 wurde die Vertragslaufzeit verlängert, zuletzt bis zum 18.08.2015.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Allerdings muss der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eingeschränkt werden, wenn das Verbot unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn…
Im konkreten Fall stufte das Bundesarbeitsgericht die achtjährige Beschäftigungspause als keinen Fall ein, der das Verbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entfallen lässt.
Die acht Jahre zurückliegende Tätigkeit sei keine Beschäftigung, die lange zurückläge.
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