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Bereitschaftsdienst – Muss Mindestlohn gezahlt werden?

Tarifliche Vergütungsregelung zu Bereitschaftszeiten in der Gesundheits-, Taxi- oder Botenbranche etc. werden nicht durch das Mindestlohngesetz verdrängt.
Diese Entscheidung ist für alle Branchen mit Bereitschaftszeiten relevant und kann Unternehmen viel Geld sparen!

Bereitschaftsdienst – Muss Mindestlohn gezahlt werden?

Das Mindestlohngesetz soll klare Vergütungsmaßstäbe schaffen und Arbeitgeber verpflichten. Allerdings sollten sich Arbeitgeber auch im eigenen Interesse über die neuste Rechtsprechung zum gesetzlichen Mindestlohn informieren.
Bisher hat die Rechtsprechung nur betont, dass auch Bereitschaftsdienste von dem gesetzlichen Mindestlohn umfasst sind.

  • Durch das vorliegende Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun eine klare Grenze für die Mindestlohnvergütung gezogen und ein durchaus Arbeitgeber freundliches Urteil gefällt!
  • Tarifliche Vergütungsregelung zu Bereitschaftszeiten in der Gesundheits-, Taxi- oder Botenbranche etc. werden nicht durch das Mindestlohngesetz verdrängt.
  • Diese Entscheidung ist für alle Branchen mit Bereitschaftszeiten relevant und kann Unternehmen viel Geld sparen!

Auf die Vergütung pro Stunde kommt es dem BAG nicht an:

Der Kläger war als Rettungsassistent im Rahmen einer 4 Tage Woche 48 Stunden wöchentlich tätig. Bei den 12 Stunden Schichten fielen häufig Bereitschaftsdienste an. Der Kläger machte geltend, dass sein Bereitschaftsdienst nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werde.

  • Die tarifliche Vergütungsregelung aus seinem Arbeitsvertrag sei durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden (BAG 2016 – 5 AZR 716/15).

Ist der Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn zu vergüten?

Grundsätzlich ja. Das BAG vertritt die klare Meinung, dass der Mindestlohn auch die Bereitschaftszeiten umfasst (BAG 2016 – 5 AZR 716/15).

  • Der Mindestlohn betrifft Handlungen, bei denen der Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
  • Anders wird die Vergütung von Rufzeiten geregelt. Bei der Rufbereitschaft gibt der Arbeitgeber keinen Ort vor. In diesem Fall wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit dem Mindestlohn vergütet.

In welchen Fällen muss der Bereitschaftsdienst nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden?

  • Das Mindestlohngesetz zielt darauf ab, den durchschnittlichen Stundenlohn des Arbeitnehmers auf das Mindestlohnniveau anzuheben.
  • Das Mindestlohngesetz greift also nicht in Fällen, in denen der Arbeitgeber einen durchschnittlichen Stundenlohn auf oder über dem gesetzlichen Mindestlohn erhält

Im vorliegenden Fall wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab.
Der Rettungssanitäter wurde für die Bereitschaftszeiten unter dem Mindestlohnniveau vergütet.
Für die restlichen Stunden erhielt er jedoch eine Vergütung weit über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Nach dem Mindestlohngesetz stände dem Kläger ein Bruttogehalt von 1.938,00 € zu.
Tatsächlich betrug sein monatliches Gehalt jedoch 2.680,31 € nebst Zulagen (BAG 2016 – 5 AZR 716/15).

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Rechtsanwalt
Adrian Peters

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für Arbeits- und Verkehrsrecht

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