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Mindestlohn – gilt er für alle Branchen gleich?

Laut der Empfehlung der Mindestlohnkommission könnte der gesetzliche Mindestlohn 2021/2022 um 11,8% steigen. Es ist eine vierstufige Steigerung vorgesehen.

Unternehmer sensibilisieren sich für alle Folgen der Mindestlohngesetze

Vorgaben durch den Gesetzgeber führen zu immer neuen Regelungen im Bereich Mindestlohn.
Kluge Unternehmer sprechen frühzeitig mit ihrem Fachanwalt, sehen Risiken und Chancen voraus und flexibilisieren vertragliche und organisatorische Rahmen.

  • Das hilft, Ärger zu verhindern.

Zwangsehe statt Liebesheirat: Der Unternehmer und der Mindestlohn

Der Mindestlohn ist jedem Unternehmer ein Begriff. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) und allgemeinverbindliche Tarifverträge geben ihn eindeutig vor. Allerdings werden die Mindestlöhne auch fortlaufend angepasst.
Arbeitgeber sollten sich in ihrem eigenen Interesse über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

  • Denn informierte Firmenchefs können Risiken vorausschauend abwägen und Vorgaben ohne Probleme einhalten.

Mindestlohn – gilt er für alle Branchen gleich?

Laut der Empfehlung der Mindestlohnkommission könnte der gesetzliche Mindestlohn 2021/2022 um 11,8% steigen.
Es ist eine vierstufige Steigerung vorgesehen.
Sollte die Bundesregierung der Empfehlung folgen, wird der Mindestlohn wie folgt erhöht werden:

1.1.2021 – 30.6.2021: Mindestlohn 9,50 Euro
1.7.2021 – 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 Euro
1.1.2022 – 30.6.2022: Mindestlohn 9,82 Euro
1.7.2022 – 31.12.2022: Mindestlohn 10.45 Euro.

In einigen Branchen ist der Mindestlohn bereits zum 01.01.2020 gestiegen

  • Im Elektrohandwerk ist der Mindestlohn auf 11,90 Euro gestiegen.
  • Im Dachdeckerhandwerk ist der Mindestlohn für ungelernte Personen auf 12,40 Euro gestiegen. Für gelernte Mitarbeiter wurde der Mindestlohnt auf 13,60 Euro erhöht.
  • Im Gebäudereinigungshandwerk (Innen- und Unterhaltsreinigung) liegt der Mindestlohn bei 10,80 Euro (West) und 10,55 Euro (Ost).
  • Im Gebäudereinigungshandwerk (Glas- und Fassadenreinigung) liegt der Mindestlohn sogar bei 14,10 Euro (West) und 13,50 Euro (Ost).
  • Für Geld- und Wertdienste liegt der Mindestlohn in ostdeutschen Bundesländern für den Geld- und Werttransport bei 14,42 Euro und für die Geldbearbeitung bei 12,16 Euro.
  • Für die Pflegebranche wurde ein Mindestlohn von 11,35 Euro (West) und 10,85 Euro (Ost) festgelegt.

Rechtsanwalt
Adrian Peters

Ihr Fachanwalt in Chemnitz
für Arbeits- und Verkehrsrecht

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Frau Schuhmann hilft ihnen weiter.
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