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Sind Bußgeldzahlungen – gezahlt für den Mitarbeiter – steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Die Bußgeldzahlungen sind kein Arbeitslohn, wenn die Zahlungen aus betrieblichem Interesse geleistet wurden. Bei Zahlungen aus betrieblichem Interesse entfällt die Steuerpflicht.

Vom Arbeitgeber bezahltes Bußgeld = Arbeitslohn?

Unternehmen übernehmen häufig die während der Arbeitszeiten angefallenen Bußgelder ihrer Angestellten.
Sie stellen dadurch sicher, dass die Arbeitnehmer zügig und unkompliziert ihrer Arbeit nachgehen können und nicht mit Bußgeldern aufgehalten werden.
Die Arbeitgeber deklarieren die Zahlungen deswegen regelmäßig als „Begleiterscheinungen im betrieblichen Interesse“.
Bei der Bezahlung der Bußgelder ist jedoch Vorsicht geboten, denn kaum ein Unternehmen bedenkt, dass die Zahlungen steuerpflichtig sein könnten!

  • Sensibilisierte Unternehmen können vorausschauend planen und böse Überraschungen bei der Steuererklärung leicht vermeiden.

Vom Unternehmen bezahlte Bußgelder sind zu versteuern

Eine Spedition klagte gegen einen Nachforderungsbescheid des Finanzamtes.
Das Finanzamt berief sich auf Bußgelder, welche gegen die Fahrer des Unternehmens verhängt worden waren.
Konkret ging es um Bußgelder wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten.
Das Bußgeld wurde jedoch nicht von den Arbeitnehmern, sondern von der Spedition als Arbeitgeber bezahlt.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen:
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Bußgelder Lohnzahlungen seien und somit auch Lohnsteuer zu zahlen sei. Die Spedition argumentierte, dass die Zahlungen aus betrieblichem Interesse geleistet worden seien (BFH 2013 – VI R 36/12).

Ist das Zahlen von Bußgeldern durch den Arbeitnehmer eine Arbeitslohnzahlung?

Die Bußgeldzahlungen sind kein Arbeitslohn, wenn die Zahlungen aus betrieblichem Interesse geleistet wurden. Bei Zahlungen aus betrieblichem Interesse entfällt die Steuerpflicht.

  • Das betriebliche Interesse von Zahlungen wird durch die Gesamtwürdigung der Begleitumstände ermittelt.
  • Das Interesse des Arbeitgebers an der Zahlung muss höher sein als das Interesse des Arbeitnehmers.

Der BFH urteilte, dass die Zahlung von Bußgeldern vorrangig im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer geschehe. Für den konkreten Fall bejahte der Bundesfinanzhof den Entlohnungscharakter und damit auch die Steuerpflichtigkeit (BFH 2013 – VI R 36/12).

Unser Tipp an Unternehmer: Zahlen Sie keine Geldstrafen für Ihre Mitarbeiter!

Geldstrafen sind etwas anderes als Bußgelder.
Wenn Sie eine Geldstrafe für Ihren Mitarbeiter zahlen, machen Sie sich eventuell der Strafvollstreckungsvereitlung nach § 258 Abs. 2 StGB schuldig (in der Rechtsprechung umstritten); evtl. zusätzlich auch der Untreue nach § 266 StGB.

Rechtsanwalt
Adrian Peters

Ihr Fachanwalt in Chemnitz
für Arbeits- und Verkehrsrecht

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Frau Schuhmann  hilft ihnen weiter.
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NP Neuerburg | Peters Chemnitz

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