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Wozu wird eine Urlaubsbescheinigung benötigt?

Wenn ein neuer Angestellter eingestellt wird, sollten er durch den Arbeitsplatzwechsel nicht mehr Urlaub erhalten als seine Kollegen.
Stellen Sie durch die Urlaubsbescheinigung fest, wieviel seines Jahresurlaubs er bereits beim vorherigen Arbeitgeber genommen hat.

Wozu wird eine Urlaubsbescheinigung benötigt?

Wenn ein neuer Angestellter eingestellt wird, sollten sich Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers vorlegen lassen.
So kann unkompliziert und schnell festgestellt werden, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr noch zusteht.

  • Diskussionen und Unsicherheiten können durch die Urlaubsbescheinigung einfach und vor allem langfristig vermieden werden!

Das BAG lehnt doppelte Urlaubsansprüche ab:

Der Kläger verlangte von seinem neuen Arbeitgeber die Abgeltung seines Jahresurlaubs. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Abgeltung mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer den Urlaub bereits bei seinem früheren Arbeitgeber genommen habe.

  • Eine Urlaubsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt (BAG 2014 – 9 AZR 295/13).

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Urlaubsbescheinigung durch seinen früheren Arbeitgeber?

Ja! § 6 Abs. 2 BurlG spricht dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Urlaubsbescheinigung zu.

Welchen Inhalt hat die Urlaubsbescheinigung?

Die Urlaubsbescheinigung wird durch den ehemaligen Arbeitgeber ausgestellt und erteilt Auskunft darüber, wie viel Urlaub sich der Arbeitnehmer in dem aktuellen Kalenderjahr genommen hat.

Kann der neue Arbeitgeber die Abgeltung des Urlaubs verweigern?

Der neue Arbeitgeber kann die Abgeltung des Urlaubs verweigern, solange der Arbeitnehmer keine Urlaubsbescheinigung vorgelegt hat.

  • Der Arbeitnehmer muss seine Urlaubsansprüche durch die Urlaubsbescheinigung nachweisen.
  • Der neue Arbeitgeber muss anschließend die noch bestehenden Urlaubsansprüche abgelten.

Im vorliegenden Fall verwies das Bundesarbeitsgericht die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Die Abgeltung der Urlaubsansprüche sollte von dem Urlaubsnachweis abhängig gemacht werden (BAG 2014 -9 AZR 295/13).

Rechtsanwalt
Adrian Peters

Ihre Fachanwalt in Chemnitz
für Arbeits- und Verkehrsrecht

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Frau Schumann hilft ihnen weiter.
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NP Neuerburg | Peters Chemnitz

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