Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Das BAG hat 2019 ein Grundsatzurteil dazu gesprochen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht.
Informierte Arbeitgeber können sich einfach absichern und Probleme vorausschauend vermeiden!
Das BAG hat 2019 ein Grundsatzurteil dazu gesprochen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht.
Informierte Arbeitgeber können sich einfach absichern und Probleme vorausschauend vermeiden!
Der Urlaubsverfall wird in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt.
Das BAG hat ein 2019 ein Grundsatzurteil gesprochen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht. Informierte Arbeitgeber können sich einfach absichern und Probleme vorausschauend vermeiden!
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft in München war bis 2013 dort beschäftigt.
Als sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, verlangte er eine Urlaubsabgeltung von 51 Urlaubstagen aus den Jahren 2012 und 2013 in einer Höhe von ca. 12.000 Euro.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Mitarbeiter über die noch bestehenden Urlaubstage per Mail unterrichtet worden wäre.
Der Arbeitnehmer bestritt, eine E-Mail mit diesem Inhalt bekommen zu haben (BAG 2019 – 9 AZR 541/15).
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres genommen werden.
Nach der europarechtskonformen Auslegung des § 7 BurlG durch das BAG ergeben sich nun Pflichten für den Arbeitgeber:
Eine Übertragung des Urlaubes auf das Folgejahr kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht alle Urlaubstage genommen hat.
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