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Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Das BAG hat 2019 ein Grundsatzurteil dazu gesprochen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht.
Informierte Arbeitgeber können sich einfach absichern und Probleme vorausschauend vermeiden!

Voraussetzung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsverfall wird in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt.

  • Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
  • Auf das Gesetz allein können sich Arbeitgeber jedoch nicht (mehr) verlassen.

Das BAG hat ein 2019 ein Grundsatzurteil gesprochen und nimmt die Arbeitgeber in die Pflicht. Informierte Arbeitgeber können sich einfach absichern und Probleme vorausschauend vermeiden!

Das BAG befragt den EuGH zur Urlaubsabgeltung

Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft in München war bis 2013 dort beschäftigt.
Als sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, verlangte er eine Urlaubsabgeltung von 51 Urlaubstagen aus den Jahren 2012 und 2013 in einer Höhe von ca. 12.000 Euro.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Mitarbeiter über die noch bestehenden Urlaubstage per Mail unterrichtet worden wäre.

Der Arbeitnehmer bestritt, eine E-Mail mit diesem Inhalt bekommen zu haben (BAG 2019 – 9 AZR 541/15).

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG muss der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres genommen werden.
Nach der europarechtskonformen Auslegung des § 7 BurlG durch das BAG ergeben sich nun Pflichten für den Arbeitgeber:

  • Der Anspruch auf Urlaub entfällt nur, wenn der Arbeitgeber vorher initiativ geworden ist.
  • Der Arbeitgeber hat nun eine Hinweispflicht; aufzwingen muss er dem Arbeitnehmer den Urlaub allerdings nicht.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret aufgefordert haben, den Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen und
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass sein Urlaubsanspruch ansonsten mit dem Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraumes erlischt (BAG 2019 – 9 AZR 541/15).

Was ist eine Urlaubsübertragung?

Eine Übertragung des Urlaubes auf das Folgejahr kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht alle Urlaubstage genommen hat.

  • Die Urlaubstage erlöschen dann zum 31. März des Folgejahres.

Rechtsanwalt
Adrian Peters

Ihre Fachanwalt in Chemnitz
für Arbeits- und Verkehrsrecht

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