Fahrerflucht auch nach einer Verletzung?
Unfallbeteiligte müssen am Unfallort warten, bis die Identität und die Unfallbeteiligung festgestellt worden sind.
Aber was ist, wenn sich der Unfallverursacher Verletzungen zugezogen hat?
Unfallbeteiligte müssen am Unfallort warten, bis die Identität und die Unfallbeteiligung festgestellt worden sind.
Aber was ist, wenn sich der Unfallverursacher Verletzungen zugezogen hat?
Unfallbeteiligte müssen am Unfallort warten, bis die Identität und die Unfallbeteiligung festgestellt worden sind. Aber was ist, wenn sich der Unfallverursacher Verletzungen zugezogen hat?
Der Unfallverursacher hatte sich bei einem Unfall die Fingerkuppe des Mittelfingers abgeknickt. Um den Finger behandeln zu lassen, wurde er von einer Bekannten umgehend nach dem Unfall in ein Krankenhaus gefahren. Andere Unfallbeteiligte wurden von dem Verursacher nicht informiert. Die Polizei wurde von ihm erst nach der ärztlichen Behandlung kontaktiert.
Nach § 142 StGB ist Unfallbeteiligten das unerlaubte Verlassen des Unfallortes untersagt.
Verlässt der Unfallverursacher unverzüglich den Unfallort, so liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 142 StGB vor.
Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gibt es allerdings die Möglichkeit, dass das Verlassen des Unfallortes berechtigt oder entschuldigt ist.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung an die Strafkammer des zuständigen Gerichtes zur Entscheidung zurückverwiesen (BGH 2014 – 4 StR 259/14).
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