Kündigung wegen Sitzstreiks einer Abteilungsleiterin
Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem Sitzstreik einer Abteilungsleiterin befasst. Rechtfertigt ein solcher Streik eine Kündigung?
Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem Sitzstreik einer Abteilungsleiterin befasst. Rechtfertigt ein solcher Streik eine Kündigung?
Führungskräfte tragen Verantwortung und haben eine Vorbildfunktion.
Wie verträgt es sich, wenn Personen in leitenden Funktionen Kritik an ihrem Arbeitgeber äußern oder sogar noch weiter gehen?
Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem Sitzstreik einer Abteilungsleiterin befasst.
Die Klägerin war seit 1992 bei ihrem Arbeitgeber angestellt und als Abteilungsleiterin in der höchsten tarifliche Entgeltgruppe eingeordnet.
Die Arbeitnehmerin forderte eine außertarifliche Vergütung.
In einem Gespräch mit dem Niederlassungsleiter wurde das Vorbringen der Klägerin abgewiesen und sie selbst zum Verlassen des Raumes aufgefordert.
Die Klägerin verkündete, dass sie den Raum erst verlassen würde, wenn ihre Forderungen erfüllt würden.
Ein Hinweis auf das Hausrecht blieb wirkungslos.
Vermittlungsversuche von dem Ehemann oder Betriebsrat sowie die Androhung einer Kündigung blieben ohne Erfolg. Nach knapp drei Stunden wurde die Arbeitnehmerin von der Polizei aus dem Büro eskortiert.
Der beklagte Arbeitgeber kündigte fristlos und hilfsweise ordentlich, nachdem am nächsten Tag eine E-Mail der Klägerin eingegangen war. Die E-Mail wurde an verschiedene Personen im Unternehmen geschickt. Sie schrieb darin unter anderem: „Wer solche Vorgesetzte hat, benötigt keine Feinde mehr.“
Das LAG wertete den Sitzstreik der Abteilungsleiterin als schwerwiegende Pflichtverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB.
Das Zusenden der E-Mail wertete das Gericht ebenfalls als Pflichtverletzung, da die Klägerin als Führungskraft handelte (LAG Schleswig-Holstein – 3 Sa 354/14).
Auch die Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die konkreten Umstände des Einzelfalls muss für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB sprechen.
Das Gericht urteilte, dass es dem Arbeitgeber der Klägerin zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sei nicht verhältnismäßig (LAG Schleswig-Holstein – 3 Sa 354/14).
Eine sozialgerechtfertigte verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist möglich, wenn…
Das LAG sah im Fall der Abteilungsleiterin die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG als wirksam an.
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