Mindestlohn auch ohne Arbeitsleistung?
Arbeitszeiten müssen mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das ist soweit klar.
Doch was gilt für Urlaubs- und Feiertage?
Arbeitszeiten müssen mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das ist soweit klar.
Doch was gilt für Urlaubs- und Feiertage?
Arbeitszeiten müssen mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das ist soweit klar.
Doch was gilt für Urlaubs- und Feiertage?
Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits 2017 beschäftigt und eine Entscheidung gefällt, die für jeden Unternehmer relevant ist!
Die Klägerin ist als Montagekraft angestellt.
Der vertragliche Stundenlohn wurde durch eine Zulage auf das Mindestlohnniveau aufgestockt.
Die Vergütung für Feiertage und Urlaube blieb jedoch unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Dort wurde die Klägerin nur nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung bezahlt.
Außerdem rechnete ihr Arbeitgeber ein gezahltes Urlaubsgeld auf die Mindestlohnansprüche der Klägerin an.
Das BAG entschied, dass die Klägerin ihre reguläre Vergütung auf Mindestlohnniveau nach § 2 Abs. 1 EFZG auch für Feiertage erhalten muss (BAG 2017- 10 AZR 171/16).
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