Unbegleitete Probefahrten als Risiko für Autohändler
Probefahrten sind eine Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Autoverkauf. Nach einem BGH-Urteil aus 2020 sollten Autohändler einer unbegleiteten Probefahrt nicht zustimmen.
Probefahrten sind eine Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Autoverkauf. Nach einem BGH-Urteil aus 2020 sollten Autohändler einer unbegleiteten Probefahrt nicht zustimmen.
Probefahrten sind eine Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Autoverkauf. Nach dem brandneuen BGH-Urteil sollten Autohändler jedoch genau überlegen, bevor sie einer unbegleiteten Probefahrt zustimmen.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Fall, in dem sich eine Person mit gefälschten Papieren als Interessent bei einem Autohändler vorgestellt und um eine Probefahrt mit einem Reisemobil gebeten hatte.
Der Autohändler stimmte der unbegleiteten Probefahrt zu, aber der vermeintliche Kunde machte sich damit auf und davon.
Auf der Grundlage eines „Fahrzeugbenutzungsvertrages“ hatte der Autohändler dem angeblichen Kunden den Fahrzeugschlüssel, das Fahrtenbuch und ein Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt.
Das entwendete Fahrzeug wurde anschließend an eine Familie zu einem Kaufpreis von 46.000 Euro in bar verkauft und von ihr abgeholt.
Erst auf der Zulassungsstelle kam ans Licht, dass das Reisemobil zwischenzeitlich von dem Autohaus als gestohlen gemeldet worden war.
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief waren vom vermeintlichen Kunden des Autohauses vor dem Weiterverkauf des Autos gefälscht worden.
Grundsätzlich kann die Familie auch Eigentümer des Autos geworden sein, wenn sie das Auto nur von einem Dieb erworben haben.
Der BGH hat entschieden, dass das Autohaus sein Eigentum an dem Wagen verloren und keinen Herausgabeanspruch gegenüber der Familie hat (BGH 2020 – V ZR 8/19).
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