Muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung Auskunft über die Sozialauswahl geben?
Eine betriebsbedingte Kündigung muss sozialgerechtfertigt sein. Wenn der betroffene Arbeitnehmer dies anzweifelt, muss vor
Gericht bewiesen werden, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war. Spätestens im Prozess sollte der Arbeitgeber, soweit der
Arbeitnehmer ihn dazu auffordert, Auskünfte über die Sozialauswahl geben. Doch ist der Arbeitgeber auch schon vor einem
Gerichtsverfahren dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen? Und welche Rechtsfolgen drohen, wenn die Auskunft vor dem
Prozess verweigert wird?