Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit sind Belastungen ausgesetzt, die an den Nerven zerren können.
Allerdings sind ihre Belastungen auf die Kinderbetreuung und nicht auf die Arbeit im Unternehmen zurückzuführen.
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit sind Belastungen ausgesetzt, die an den Nerven zerren können.
Allerdings sind ihre Belastungen auf die Kinderbetreuung und nicht auf die Arbeit im Unternehmen zurückzuführen.
Auch Arbeitnehmer in Elternzeit sind Belastungen ausgesetzt, die an den Nerven zerren können. Allerdings sind ihre Belastungen auf die Kinderbetreuung und nicht auf die Arbeit im Unternehmen zurückzuführen.
Können Mitarbeiter in Elternzeit Urlaubsansprüche geltend machen?
Die Klägerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und Mutter zweier Kinder. Für beide Kinder hatte sie die Elternzeit in Anspruch genommen.
Ein paar Monate nach der Beendigung der zweiten Elternzeit kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis im März 2016 zu Juni 2016.
Die Klägerin machte geltend, dass sie aufgrund ihrer Urlaubsansprüche bis Juni nicht mehr arbeiten müsse. Ihr Arbeitgeber war damit nicht einverstanden.
Er kürzte unter Berufung auf § 17 BEEG die während der Elternzeit erworbenen Urlaubsansprüche und forderte seine Arbeitnehmerin auf, für den noch verbleibenden Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni 2016 ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Im vorliegenden Fall berief sich das BAG auf ein Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2018. Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil betont, dass eine besondere Behandlung von während der Elternzeit erworbenen Urlaubsansprüchen im Vergleich zu solchen bei Krankheit oder Mutterschutz zulässig sei.
Für den konkreten Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Urlaubsansprüche während der Elternzeit entstehen. Diese können allerdings nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden (BAG 2019 – 9 AZR 495/17).
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