Handy am Steuer – muss eindeutig sein!
Wenn es im Verkehr zu Staus kommt oder man wieder einmal länger vor einer roten Ampel wartet, ist der Blick auf das Handy nicht weit.
Wer sein Handy im Straßenverkehr benutzt, riskiert allerdings schnell ein Bußgeld.
Doch begeht man auch schon eine Ordnungswidrigkeit, wenn man sein Handy nur in der Hand hält? Mit dieser Frage haben sich mittlerweile einige Gerichte beschäftigt und klare Antworten gegeben.
Das Halten eines Handys rechtfertigt nicht automatisch ein Bußgeld:
Ein Busfahrer nahm an einer roten Ampel sein Handy zur Hand und hielt es in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad, um darauf zu schauen.
- Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro, gegen den der Fahrer gerichtlich vorging (OLG Oldenburg 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19).
Verstößt das Halten des Handys gegen § 23 Abs. 1a StVO?
- 23 Abs. 1 a StVo bestimmt, dass ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn…
- das Gerät für die Nutzung weder aufgenommen noch gehalten wird
und entweder
- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- zur Bedienung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung erfolgt und erforderlich ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte eine Nutzung des Handys, da der Busfahrer das Mobiltelefon lediglich hochgehalten hat. Das bloße Halten eines Handys müsse noch keine „Benutzung“ darstellen (OLG Oldenburg 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19, OLG Stuttgart 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18).
Wann kann von einer Bedienung oder Nutzung des Handys ausgegangen werden?
Die Art und Weise, wie ein Handy gehalten wird, kann erkennen lassen, ob das Gerät auch genutzt wird. Unter anderem sprechen folgende Verhaltensweisen für eine Handy Nutzung:
- Sprechbewegungen
- Wischbewegungen oder
- das längere Blicken auf das Handydisplay
Im konkreten Fall nahm das Oberlandesgericht Oldenburg an, dass der Busfahrer sein Handy nicht nur gehalten, sondern auch genutzt habe, da er für mehrere Sekunden auf das Handydisplay geschaut habe (OLG Oldenburg 2019 – 2 Ss (OWi) 102/19).