Frage nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
Wenn Tarifverträge geändert werden, haben Unternehmen ein starkes Interesse daran, die Änderungen möglichst schnell und unkompliziert umzusetzen.
Wenn Tarifverträge geändert werden, haben Unternehmen ein starkes Interesse daran, die Änderungen möglichst schnell und unkompliziert umzusetzen.
Wenn Tarifverträge geändert werden, haben Unternehmen ein starkes Interesse daran, die Änderungen möglichst schnell und unkompliziert umzusetzen.
Die Angestellten werden gebeten mitzuteilen, ob sie ein Gewerkschaftsmitglied sind und welcher Gewerkschaft sie angehören. Insbesondere wenn Unternehmen mehrere Tarifverträge geschlossen haben, wollen sie sich einen Überblick darüber verschaffen, welcher Tarifvertrag für den jeweiligen Arbeitnehmer gilt.
Der Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV Bayern) hat mit ver.di und der dbb tarifunion gleichlautende Tarifverträge geschlossen.
Im Rahmen von Tarifverhandlungen kam es mit ver.di zu einer Einigung.
Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen für gescheitert.
Daraufhin forderte der KAV Bayern seine Arbeitnehmer auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob man der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) angehört. Die GDL ist Mitglied der dbb tarifunion.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu keine eindeutige Antwort gegeben.
In welchen Konstellationen Arbeitnehmer über ihre Mitgliedschaft Auskunft erteilen sollen, hat das Gericht nicht weiter ausgeführt (BAG 2014 – 1 AZR 257/13).
Die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft verletzt den Arbeitnehmer in seiner Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG.
Deswegen ist ausschlaggebend, welches Ziel der Arbeitgeber mit der Frage nach der Mitgliedschaft verfolgt. Verfolgt der Arbeitgeber ein zulässiges Ziel, kann die Verletzung der Koalitionsfreiheit gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall stufte das BAG die Frage der KAV Bayern wie folgt ein:
Klare Maßstäbe hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil nicht aufgestellt. Fest steht, dass die Auskunft nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft nur in Ausnahmefällen von dem BAG unterstützt werden wird.
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