Eine Social Media Präsenz ist für Unternehmen essenziell.
Über die sozialen Medien kann der Austausch mit Kunden gewährleistet und das Image des Unternehmens positiv nach Außen getragen werden.
Allerdings bringt die Präsenz in den sozialen Medien natürlich auch Herausforderungen mit sich.
Die Rechtsprechung entwickelt sich dazu am laufenden Band weiter.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll das Sammeln von personen- und leistungsbezogenen Informationen über die Arbeitgeber eingrenzen. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer soll geschützt werden.
Ja! Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Facebookseiten immer dann unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen, wenn sich Beiträge auf der Seite auf bestimmte Mitarbeiter beziehen (BAG 2016 – 1 ABR 7/15).
Das Bundesarbeitsgericht hat noch kein Urteil zu dem Mitbestimmungsrecht für Twitter gefällt.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil auch Twitter als Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingestuft.
Im vorliegenden Fall hat das BAG das Unternehmen verpflichtet, die Aktivierung der Nutzerbeiträge auf Facebook zu unterlassen, bis der Betriebsrat zugestimmt hat (BAG 2016 – 1 ABR 7/15).
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