Kaskoentschädigung bei Betriebsschaden?
Wenn Schäden am Pkw durch Ausweichmanöver entstehen, kann es zu Problemen bei der Übernahme durch die Kaskoversicherung kommen.
Wenn Schäden am Pkw durch Ausweichmanöver entstehen, kann es zu Problemen bei der Übernahme durch die Kaskoversicherung kommen.
Wenn Schäden am Pkw durch Ausweichmanöver entstehen, kann es zu Problemen bei der Übernahme durch die Kaskoversicherung kommen. Denn um einen klassischen „Unfall“ handelt es sich bei Ausweichhandlungen nicht.
Ein Lkw-Fahrer musste ein Ausweichmanöver vornehmen. Die ordnungsgemäß von ihm befestigte Ladung verrutschte und beschädigte den Lkw.
Die Versicherung weigerte sich, den entstandenen Schaden zu begleichen. Sie argumentierte, dass der Schaden beim betriebsgemäßen Gebrauch entstanden sei.
Schäden, die durch Handlungen des allgemeinen Gebrauchs entstehen, sind häufig in Versicherungspolicen von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Schäden entstehen in der Regel durch einen unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges.
Ausweichmanöver sind keine Einwirkungen von außen und fallen demnach nicht unter die rechtliche Definition eines Unfalls.
Schäden, die durch Rettungshandlungen entstehen, sind gemäß § 90 VVG von der Versicherung zu übernehmen.
Das Oberlandesgericht München nahm auch im vorliegenden Fall einen sogenannten Rettungskostenersatz nach § 90 VVG an.
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