Urlaubsabgeltung für Beamte nur bei Krankheit?
Wenn ein Beamtenverhältnis beendet wird, muss geklärt werden, inwieweit noch Urlaubsansprüche bestehen und ob eine Abgeltung dieser Ansprüche in Betracht kommt.
Wenn ein Beamtenverhältnis beendet wird, muss geklärt werden, inwieweit noch Urlaubsansprüche bestehen und ob eine Abgeltung dieser Ansprüche in Betracht kommt.
Wenn ein Beamtenverhältnis beendet wird, muss geklärt werden, inwieweit noch Urlaubsansprüche bestehen und ob eine Abgeltung dieser Ansprüche in Betracht kommt.
In der Vergangenheit kam es in diesem Zusammenhang häufig zu Unstimmigkeiten.
Für diese Fragen gibt es seit dem Einschreiten des europäischen Gerichtshofes und dem darauffolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes klare Antworten. Das sollten Betroffene wissen:
Wegen einer Erkrankung war die Klägerin von März 2011 bis März 2012 krankgeschrieben. Anschließend beantragte sie Ende März 2012 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Sie verlangte die Abgeltung ihres Urlaubes, den sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Das BVerwG widersprach der Argumentation des Beklagten. Nicht nur das Eintreten in den Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit führen zu einer Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG umfasst jeden Umstand, der…
Der Antrag auf Beendigung des Beamtenverhältnisses aus § 33 BBG begründet ebenfalls einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (BVerwG 2014 – 2 A 8.13).
Nach dem EuGH schützt die Norm den Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft.
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezwecke es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.
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