Gerichte bekämpfen Schwarzarbeit rigoros und schützen weder Unternehmer noch ihre Kunden.
So kann die Schwarzarbeit schnell zu einem großen finanziellen Risiko werden.
So kann die Schwarzarbeit schnell zu einem großen finanziellen Risiko werden.
Schwarzarbeit wird auch „Schattenwirtschaft“ genannt; die genauen Zahlen liegen, wie der Name schon sagt, im Dunkeln, aber so gut wie jeder Deutsche ist damit schon einmal in Berührung gekommen.
Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof wieder bestätigt, dass Schwarzarbeit schnell die Existenz bedrohen kann.
Ein Unternehmer wurde beauftragt, Teppichverlegearbeiten durchzuführen. Der vereinbarte Werklohn betrug 16.164 Euro. Der Unternehmer sollte jedoch nur eine Rechnung in Höhe von 8.619 Euro stellen und die weiteren 6.400 Euro in bar zahlen.
Der Rechnungsbetrag wurde überwiesen und das restliche Geld in bar bezahlt.
Ja. Schwarzarbeit ist in Deutschland durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verboten.
Gewährleistungs- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn ein wirksamer Werkvertrag nach § 631 BGB vorliegt. Der Werkunternehmer ist jedoch nicht bessergestellt. Auch er hat nur einen Vergütungsanspruch, wenn ein wirksamer Werkvertrag vorliegt.
Im konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass der Werkvertrag gegen § 1 Abs. 2 Nr.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.
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