Unbegleitete Probefahrten stellen ein hohes Risiko für Autohändler dar.
Probefahrten sind eine Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Autoverkauf. Nach dem brandneuen BGH-Urteil sollten Autohändler jedoch genau überlegen, bevor sie einer unbegleiteten Probefahrt zustimmen.
Der BGH sieht die Autohändler in der Pflicht:
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einem Fall, in dem sich eine Person mit gefälschten Papieren als Interessent bei einem Autohändler vorgestellt und um eine Probefahrt mit einem Reisemobil gebeten hatte.
Der Autohändler stimmte der unbegleiteten Probefahrt zu, aber der vermeintliche Kunde machte sich damit auf und davon.
Auf der Grundlage eines „Fahrzeugbenutzungsvertrages“ hatte der Autohändler dem angeblichen Kunden den Fahrzeugschlüssel, das Fahrtenbuch und ein Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt.
Das entwendete Fahrzeug wurde anschließend an eine Familie zu einem Kaufpreis von 46.000 Euro in bar verkauft und von ihr abgeholt.
Erst auf der Zulassungsstelle kam ans Licht, dass das Reisemobil zwischenzeitlich von dem Autohaus als gestohlen gemeldet worden war.
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief waren vom vermeintlichen Kunden des Autohauses vor dem Weiterverkauf des Autos gefälscht worden.
- Das Autohaus klagte vor dem Gericht auf Herausgabe des Autos und des Fahrzeugschlüssels.
- Die Familie sah das anders und verlangte durch eine Widerklage die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels (BGH 2020 – V ZR 8/19).
Kann man Eigentum an einer Sache ohne Einverständnis des Eigentümers erlangen?
Grundsätzlich kann die Familie auch Eigentümer des Autos geworden sein, wenn sie das Auto nur von einem Dieb erworben haben.
- Nach § 932 BGB können gutgläubige Personen Eigentümer von Gegenständen werden, auch wenn der wahre Eigentümer mit der Eigentumsübertragung gar nicht einverstanden gewesen ist.
- Gutgläubig sind Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht wussten, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
- Eine Ausnahme regelt der § 935 BGB. Dort heißt es, dass Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind, nicht gutgläubig erworben werden können.
Der BGH verneint für die unbegleitete Probefahrt den unfreiwilligen Besitzverlust nach § 935 BGB und bejaht den gutgläubigen Erwerb der Familie!
- Die Täuschung durch den Dieb bedeutet nicht automatisch, dass der Besitz unfreiwillig aufgegeben wurde.
- Wer eine unbegleitete Probefahrt gestattet, überträgt den Besitz an dem Auto freiwillig zeitweise an den Interessenten.
Der BGH hat entschieden, dass das Autohaus sein Eigentum an dem Wagen verloren und keinen Herausgabeanspruch gegenüber der Familie hat (BGH 2020 – V ZR 8/19).